VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 19.07.2024 - 15 B 1344/24 SN - asyl.net: M32650
https://www.asyl.net/rsdb/m32650
Leitsatz:

Keine zwingende Ablehnung eines Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet: 

1. Die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als offensichtlich unbegründet ist nur gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages gegeben ist.

2. Es scheint aus systematischen Gründen geboten, atypische Fälle von erneuten Asylanträgen zu bilden, denn es ist zweifelhaft, dass jeder weitere Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln ist, ohne dabei zu beachten, wie viel Zeit zwischen beiden Anträgen liegt oder ob zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgte. Anderenfalls würden völlig unterschiedliche Fälle gleich behandelt werden. Dies wäre angesichts der rechtsschutzverkürzenden Rechtsfolge des § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklich.

3. Die Begründung der Ablehnung eines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet muss eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers enthalten und muss auch ernstliche Zweifel daran ausschließen, dass es gerechtfertigt ist, von der erneuten Antragstellung (wie bei anderen Missbrauchsfällen) auf eindeutige Erfolglosigkeit zu schließen. 

4. Das Bundesamt hat die Möglichkeit, entgegen dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, Folgeanträge, die nur "knapp unbegründet" sind, als einfach unbegründet abzulehnen.Hierfür könnte die Vorschrift etwa als (ausnahmsweise) widerlegliche Vermutung, nicht als Fiktion aufgefasst werden. Nötigenfalls käme auch eine verfassungskonforme Reduktion der Vorschrift in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion, unter Bezug auf: VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 - asyl.net: M32498; entgegen VG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2024 – 10 AE 1473/24 – asyl.net: M32589)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, offensichtlich unbegründet, Russische Föderation, Militärdienst,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

12 Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin stützt sich auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG in der zur Zeit des Erlasses des Bescheides wie der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (namentlich nach Änderung der Vorschrift durch das "Rückführungsverbesserungsgesetz"). Die Rechtsfolge der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist in für Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber vorgegeben. Gemäß der genannten Vorschrift ist ein – wie hier durch den Antragsgegner entschieden – unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn – wie hier anzunehmen – der Ausländer gemäß § 71 AsylG einen Folgeantrag gestellt hat und – wie hier – ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde.

13 Es kann hier dahinstehen, ob es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass "nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut" ein Asylantrag gestellt wird. Eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erst- und Folgeantrag bedarf es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht (so im Ergebnis, ohne nähere Begründung auch BeckOK AuslR/Dickten, 41. Ed. 01.04.2024, AsylG § 71 Rn. 4). Es erscheint dagegen zweifelhaft, jeden weiteren Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln, gleich ob er nach einem kleinen oder sehr großen Zeitablauf erfolgt und ob zwischenzeitlich eine Rückkehr ins Heimatland erfolgt ist oder nicht. Damit würden zum einen völlig unterschiedliche Fälle gleich behandelt werden (vgl. dagegen Art. 3 Abs. 1 GG), und zwar wegen der rechtsschutzverkürzenden Rechtsfolge des § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG (Rechtsschutz erfolgt theoretisch nur in einem Eilverfahren wie dem vorliegenden) in gegenüber der Rechtsschutzgarantie durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklicher Weise. Wegen der strikten Rechtsfolge, die § 30 Abs. 1 AsylG nunmehr dem Wortlaut nach und wenigstens in der Regel hat, erscheint es aus systematischen Gründen geboten, atypische Fälle von erneuten Asylantragstellungen nicht als "nach" einem früheren im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufzufassen, sondern als "normale" Asylanträge mit normalem Rechtsschutz über ein Klageverfahren zu behandeln. Dies kann aber hier dahinstehen, weil auch als Folgeantrag betrachtet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen.

14 Generelle Bedenken an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG müssen allerdings nicht durchgreifen. Die infolge der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehende Einschränkung des Rechtsschutzes mag grundsätzlich trotz der aufgrund der sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und des reduzierten Rechtsschutzes für (verfassungsrechtlich) gerechtfertigt gehalten werden. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 11. April 2024 – 10 AE 1473/24 –, Rn. 15, juris) begründet dies damit, dass, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG eine eindeutige Aussichtlosigkeit gegeben sei (mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, Rn. 89 f., juris, auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der "offensichtlichen Unbegründetheit").

15 Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 –, Rn. 20, juris) versteht diese Hamburger Entscheidung dahin, dass Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG nicht stets wegen anzunehmender Aussichtslosigkeit gerechtfertigt ist, sondern nur "wenn" diese tatsächlich gegeben ist: "Gleichwohl ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation des vom Gesetzgeber zwingend vorgegebenen Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG bei Ablehnung des Asylantrags nach Durchführung eines Folgeverfahrens ist eine damit verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nur gerechtfertigt, wenn, wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit des Asylantrages gegeben ist."

16 Dieser Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG schließt sich der gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG erkennende Einzelrichter an.

17 Die Gesetzgebungsmaterialien zur Änderung des § 30 Abs. 1 AsylG helfen hinsichtlich seiner neuen Nr. 8 nicht weiter (der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der am 25. Oktober 2023 verabschiedeten Fassung geht wohl von einer so indes nicht nachvollziehbaren Richtlinienumsetzungspflicht aus (S. 64 f.); noch unklarer Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. November 2023, BTDrs 20/9463, S. 57). Sie können daher zu keiner anderen Auffassung führen. Der Wortlaut der Vorschrift ("ist … abzulehnen") spricht allerdings auf den ersten Blick für eine zwingende Entscheidung des Bundesamtes – und damit ebenso des Gerichts, das die behördliche Entscheidung zu kontrollieren hat. Ausdrückliche Anhaltspunkte, dass die Vorschrift unanwendbar bleiben solle, wenn sich kein konkretes Eindeutigkeitsurteil ergibt oder es sich um einen Ausnahmefall gegenüber den regelmäßig zum Eindeutigkeitsurteil führenden Fällen handelt, finden sich im Wortlaut der neugefassten Vorschrift nicht.

18 Die Notwendigkeit weitere Anwendungsvoraussetzungen ergibt sich aber aus systematischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Erwägungen, die ihrerseits im Wortlaut der Vorschrift immerhin noch eine Anknüpfung finden können. § 30 Abs. 1 AsylG ist dahin geändert worden, dass anstelle der alten grundsätzlichen Regelung, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet war, wenn die Voraussetzungen für eine Stattgabe offensichtlich nicht vorliegen (vgl. § 30 Abs. 1 AsylG a. F.), was "insbesondere" in näher genannte Fällen anzunehmen war (Abs. 2 a. F.), nunmehr eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in bestimmten Fällen zwingend ist. In vielen Fällen wird sich mit Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch ein Eindeutigkeitsurteil betreffend die Erfolgsaussichten des Asylantrags annehmen lassen. Zum Beispiel können Folgeantragsteller gar nicht erst zurückgekehrt sein und daher von neu vorgebrachten Umständen gar nicht selbst betroffen (gewesen) sein; oder ein Folgeantrag kann gerade erst in Bezug auf eine drohende Abschiebung gestellt sein, so dass er sich als missbräuchlich darstellen kann. In fast allen anderen Fällen des § 30 Abs. 1 AsylG geht es um missbräuchliche Asylantragstellungen (vgl. Nrn. 1 bis 6). In diesen Fällen mag (regelmäßig) auf eindeutige Erfolglosigkeit des Antrags geschlossen werden, denn wer gute Gründe für seinen Antrag hat, wird das Anerkennungsverfahren nicht durch mangelnde Mitwirkung oder Täuschung behindern oder verfälschen. Der Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 7 AsylG ist eine Ausnahme derart, dass nicht missbräuchliche Handlungen im Verfahren, sondern ein (früher festgestellter und weiter bestehender) Status als Gefährder vorliegt. Eine Asylantragstellung unter diesen Umständen mag für wenigstens missbrauchsähnlich gehalten werden.

19 Jedenfalls das in § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG geregelte Stellen eines Folgeantrages begründet als solches nicht zwingend die Annahme missbräuchlicher und damit eindeutig erfolgloser Asylantragstellung. Zwar mag üblicherweise angenommen werden, dass, wer bereits einmal einen erfolglosen Antrag gestellt hat und einen erneuten Antrag mit wiederum nicht zureichenden Gründen stellt, dafür andere Motive als ein wirkliches Schutzgesuch hat, wie z. B. die Verzögerung einer drohenden Abschiebung. Anders ist es jedoch, wenn es ausnahmsweise besondere Gründe für die frühere Erfolglosigkeit gibt oder besondere Gründe für die erneute Antragstellung vorliegen, die über das gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Zulässigkeit des Folgeantrags Erforderliche (kurz: beachtlich Neues) hinausgehen.

20 Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, denjenigen, der weit weniger als andere im Verdacht steht, Missbrauch zu betreiben, ohne Weiteres wie Missbrauchsfälle zu behandeln. § 30 Abs. 1 AsylG bewirkt auch weiterhin nicht unmittelbar den reduzierten Rechtsschutz bei beschleunigten Ausreisemaßnahmen, sondern zunächst eine Entscheidung als "offensichtlich unbegründet". Das Spannungsverhältnis zwischen der auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung auch eigentlich nur normal unbegründeten (sog. einfach unbegründeten) Asylanträgen und dem weiterhin geforderten Offensichtlichkeitsurteil ist dahin aufzulösen, dass die (zwingende) Entscheidung auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen muss.

21 Deswegen muss es mit dem Verwaltungsgericht Würzburg wegen der bereits dort angeführten verfassungsrechtlichen Gründe, namentlich, um nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, wenigstens nachvollziehbar sein, dass das Offensichtlichkeitsurteil nicht zu Unrecht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 21) folgert zunächst, dass sich das Bundesamt intensiv mit umfassendem Vorbringen des Asylantragstellers auseinanderzusetzen hat, wenn solches dem Folgeantrag zugrunde liegt. Dies muss sich auch in seiner Begründung niederschlagen, wobei es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, welche Begründungstiefe und -weite geboten ist (insofern mit Verweis auf Heusch, in: BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 41. Ed. Stand 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 50).

22 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts muss die Begründung der Ablehnung eines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet nicht nur eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers enthalten, sondern diese muss auch ernstliche Zweifel daran ausschließen, dass der Schluss von der erneuten Antragstellung (wie bei anderen Missbrauchsfällen) auf eindeutige Erfolglosigkeit gerechtfertigt ist. Die Intensität der Auseinandersetzung des Bundesamtes kann sich sinnvollerweise nicht nur mengenmäßig bestimmen, sondern muss, um den Zweck des Begründungserfordernisses zu erreichen, vor allem hinreichend überzeugend sein.

23 Zwar ist insofern Folgendes problematisch. Es können die Begründungsanforderungen an das Bundesamt ins Unermessliche steigen, wenn es sich um sehr schwierig zu beurteilenden neuen Vortrag oder sehr komplexe oder unsichere neue Verhältnisse handelt, die bereits für eine normale Antragsablehnung als "einfach unbegründet" besonderen Begründungsaufwand erfordert. Darüber hinaus könnte sich die Ablehnung eines "nur knapp" erfolglosen erneuten Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" sogar als (praktisch) unmöglich darstellen.

24 Solche Folgen der aktuellen Rechtslage können aber nicht dem Asylantragsteller und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Last fallen. Dem Bundesamt bleiben Auswege aus einem solchen Problem.

25 Das Bundesamt hat die Möglichkeit, entgegen dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, Folgeanträge, die nur "knapp unbegründet" sind, als einfach unbegründet abzulehnen. Die Vorschrift mag etwa als (ausnahmsweise) widerlegliche Vermutung, nicht als Fiktion aufgefasst werden, nötigenfalls eine verfassungskonforme Reduktion der Vorschrift sich rechtfertigen.

26 Auch könnte, wie oben angeführt, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahin verstanden werden, dass die Stellung eines erneuten Asylantrags "nach" unanfechtbarer Ablehnung (gerade wegen § 30 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 AsylG) eine Ausschlusskomponente enthält, so dass nach Ablauf von sehr viel Zeit und/oder sehr starker Veränderung der Umstände der erneute Antrag nicht "nach" oder nicht "erneut" ist. Dies ergäbe ohne Weiteres die Befugnis zur normalen, "einfach unbegründeten" Ablehnung.

27 Als demgegenüber weit untauglichere Ausgleichsmöglichkeit für die verfassungsrechtlich bedenklich weitgehende Regelung bliebe dem Asylantragsteller nur die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn zwar am Offensichtlichkeitsurteil Zweifel bestehen, nicht aber am Vorliegen der ausdrücklichen gesetzlichen Voraussetzungen. Denn der alleine Rechtsschutz ermöglichende Eilrechtschutzbeschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht anfechtbar. Bei der bekannten Belastung des Bundesverfassungsgerichts und angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu erheben, zumal bei vollziehbarer Ausreisepflicht, kann dies nicht Absicht des Gesetzgebers bei Neufassung von § 30 Abs. 1 AsylG gewesen sein. [...]