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VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 08.03.2024 - M 13 K 20.33170 - asyl.net: M32645
https://www.asyl.net/rsdb/m32645
Leitsatz:

Rückkehrentscheidung muss Kindeswohl beachten:

Die Abschiebungsandrohung gegenüber einem Kind steht dem Kindeswohl entgegen, wenn seinem Vater eine Ausbildungsduldung erteilt wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Kindeswohl, Rückkehrentscheidung, Rückführungsverbesserungsgesetz, familiäre Bindungen, Abschiebungsandrohung, Duldung, Ausbildungsduldung,
Normen: AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

24 Nach der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 [...], hat das Bundesamt in Umsetzung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 – juris) eine Abschiebungsandrohung nur dann zu erlassen, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

25 Im konkreten Fall des Klägers steht aufgrund der bis ... 2025 gültigen Ausbildungsduldung seines Vaters sein Kindeswohl einer Abschiebung nach Nigeria entgegen. [...]

27 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-) Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden [...]. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). [...]