Kostenübernahmeerklärung im Einladungsschreiben stellt Verpflichtungserklärung dar:
"Gegenüber der Auslandsvertretung wird eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch dann abgegeben, wenn sie zwar unmittelbar an den betroffenen Ausländer oder einen in seinem Namen handelnden Dritten adressiert, aber zur Vorlage bei der Auslandsvertretung bestimmt ist und von dem Dritten dort vorgelegt wird. Der Dritte fungiert dann als Überbringer einer fremden Willenserklärung (Erklärungsbote)"
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger in seinem Einladungsschreiben eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hat.
aa) [...] Mit der Erklärung, "sämtliche Kosten (volle Kostenübernahmeverpflichtung) im Rahmen der §§ 66 – 68 Aufenthalt G" zu übernehmen, hat der Kläger zu verstehen gegeben, gerade eine Kostenübernahmeverpflichtung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeben zu wollen. Die unter Nennung der einschlägigen Vorschriften erfolgte Erklärung bringt in ihrer eindeutigen und unmissverständlichen Diktion einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Ausdruck und lässt keinen geheimen Vorbehalt erkennen. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Kenntnis über die von ihm zitierten Vorschriften gehabt. Der Inhalt seiner Äußerung wird durch den Begriff Kostenübernahmeverpflichtung hinreichend deutlich. Da er zudem die einschlägigen Vorschriften genannt hat, darf der Rechtsverkehr nach dem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass es sich um eine Erklärung gerade im Sinne dieser Vorschriften handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person, sondern um einen Sportverband handelt, der trotz seiner geringen Größe und seiner Führung durch ehrenamtliche Mitglieder auf internationaler Ebene am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein Rechtsbindungswille fehlt auch nicht deshalb, weil der Kläger die Erklärung in einem bloßen Einladungsschreiben abgab. Das Schreiben erschöpft sich seinem Inhalt nach nicht in der an das Team Jordanien gerichteten Einladung, auch wenn diese für sich betrachtet rechtlich unverbindlich sein mag. Vielmehr umfasst sie in Gestalt der darin enthaltenen Kostenübernahmeverpflichtung eine Erklärung, die nicht den Charakter der Unverbindlichkeit hat und auch nicht nur für das Team Jordanien bestimmt ist, sondern erkennbar auf eine Rechtswirkung des Inhalts gerichtet ist, dass das Team Jordanien diese zwecks Erhalts von Einreisevisa bei einer Auslandsvertretung vorlegen kann.
bb) Die Erklärung gab der Kläger auch gegenüber der Auslandsvertretung und nicht nur gegenüber dem Team Jordanien ab. Dem steht nicht entgegen, dass sie Teil der ausschließlich an das Team Jordanien adressierten Einladung ist. Gegenüber der Auslandsvertretung wird eine Kostenübernahmeerklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann abgegeben, wenn sie zwar unmittelbar an den betroffenen Ausländer oder - wie hier - einen in seinem Namen handelnden Dritten adressiert, aber zur Vorlage bei der Auslandsvertretung bestimmt ist und von dem Dritten dort vorgelegt wird. Der Dritte fungiert dann als Überbringer einer fremden Willenserklärung (Erklärungsbote). Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe das Team Jordanien nicht zur Weiterleitung der Erklärung ermächtigt. Eine solche Ermächtigung hat er zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent erteilt. Es war dem Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falles klar, dass das Team Jordanien die Erklärung gerade dazu benötigte, um sie bei der deutschen Auslandsvertretung zum Zwecke der Beschaffung von Einreisevisa vorzulegen. Mit dieser Vorlage gab das Team keine eigene Erklärung ab, sondern reichte die fremde Erklärung des Klägers weiter.
b) [...] Die Verpflichtung zur Übernahme der Lebensunterhaltskosten für einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt sich aber aus der Bezugnahme auf § 68 AufenthG. Mit dem Zitieren auch dieser Vorschrift hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er eine Erklärung im Sinne dieser Regelung abgeben will, die ihrerseits eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für fünf Jahre festlegt. [...]
c) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit seinem Vorbringen, er habe die streitgegenständliche Erklärung jedenfalls wirksam angefochten. [...]
aa) Mit Bezug auf die Anfechtungsfrist hat der Kläger lediglich geltend gemacht, eine Anfechtung habe er konkludent mit seinem Widerspruch erklärt [...]. Selbst wenn in dem Widerspruch eine Anfechtungserklärung läge und der Beklagte richtiger Anfechtungsgegner wäre, wäre damit nicht gesagt, dass diese Anfechtung auch im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB fristgemäß, das heißt unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erfolgte. [...]
d) [...] Mit dem Argument, dass es an einer formularmäßigen Erklärung fehle, hat der Kläger insbesondere keinen Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend gemacht. [...] Bei der streitgegenständlichen Erklärung kommt es rechtlich darauf an, ob sie wirksam ist oder ob ihrer Wirksamkeit Gründe entgegenstehen. Ein eingetragener Verein wie der Kläger ist eine rechts- und geschäftsfähige juristische Person, die sich im Rechtsverkehr als solche behandeln lassen muss. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen hängt nicht von den rechtlichen Kenntnissen, einer rechtlichen Qualifikation oder einer besonderen Geschäftserfahrung der in ihrem Namen handelnden Mitglieder ab. [...]