Unterlassene Aushändigung des Haftantrages:
Das Versäumnis, den Haftantrag auszuhändigen, führt nur dann zur Aufhebung der Haftanordnung, wenn das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wäre der Haftantrag ausgehändigt worden. Das Fehlen einer zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts im Haftbeschluss führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der dahinter stehende Prüfungsumfang sich aus den restlichen Ausführungen des Gerichts ergibt.
(Leitsätze der Redaktion, unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - V ZB 80/13 - asyl.net: M22299, Asylmagazin 3/2015, S. 95 ff.)
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Der Haftantrag wurde verlesen und dem Betroffenen übersetzt. Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags würde grundsätzlich nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit) führen, wenn das Verfahren bei Aushändigung des Haftantrages zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014, V ZB 80/13, Rn. 9, zitiert nach Juris). Derartiges ist hier nicht ersichtlich.
Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses keine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält. Dass die Haftanordnung aufzuheben ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene bei ausführlicherer Begründung Umstände vorgetragen hätte, die zu einer Aufhebung der Haftanordnung geführt hätten. Zum anderen sagt die Formulierung einer Entscheidung nur begrenzt etwas über den dahinter stehenden Prüfungsumfang aus. Dass das Amtsgericht seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage getroffen hat, findet seinen Niederschlag hier insbesondere darin, dass das Amtsgericht zu den jeweiligen Prüfungspunkten, auch zur Durchführbarkeit der Überstellung, die entsprechenden Einzelheiten des Sachverhalts dargestellt hat. [...]