VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2024 - 10 AE 1473/24 - asyl.net: M32589
https://www.asyl.net/rsdb/m32589
Leitsatz:

Ablehnung eines Asylfolgeantrags als offensichtlich unbegründet ist zwingend: 

Nach § 30 Abs.1 Nr. 8 AsylG n.F. (vom 21.02.2024) ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Folgeantrag gestellt und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" ist nach der Neufassung in den Fällen, in denen die im ersten Schritt ermittelten "neuen Elemente oder Erkenntnisse" nicht zur Anerkennung führen, zwingend auszusprechen. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, offensichtlich unbegründet, Iran, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt,
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, AsylG § 71, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg. [...]

6 2. Der Antrag ist unbegründet. [...]

14 bb) Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nach der Prüfung des Eilverfahrens rechtmäßig. Der Offensichtlichkeitsausspruch folgt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I S. 54), die am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer – wie hier – einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde.

15 Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne nicht verstehen, warum das Bundesamt seinen Antrag als "offensichtlich unbegründet" ablehnen kann, obwohl es selbst festgestellt habe, dass er neue Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen habe und diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen würden, verkennt er die Zweistufigkeit des Folgeverfahrens (dazu – freilich noch zur alten Rechtslage – Camerer, in: BeckOK MigrR, 18. Ed 15.1.2024, § 71 Rn. 38 f., zum neuen Recht RegBegr. Zu § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, BR-Drs 563/23, S. 61 f.): Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" ist nach der Neufassung in den Fällen, in denen die im ersten Schritt ermittelten "neuen Elemente oder Erkenntnisse" nicht zur Anerkennung führen, zwingend auszusprechen (zur neuen Rechtslage auch VG Augsburg, Beschl. v. 21.3.2024, Au 6 S 24.30265, juris Rn. 43). Zu einer solchen Einschränkung des Rechtsschutzes ermächtigt Art. 31 Abs. 8 lit. f der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz umsetzt (RegBegr. a.a.O., S. 60), ausdrücklich. Diese Einschränkung ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, ist auch hier eine eindeutige Aussichtslosigkeit gegeben (vgl. Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 89 f., auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der "offensichtlichen Unbegründetheit"). [...]