Rechtsnatur des Zusatzes Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
Der Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist eine Nebenbestimmung zur Duldung. Gegen diese Nebenbestimmung ist nicht mit der Verpflichtungslage, sondern mit der Anfechtungsklage vorzugehen. Die Klage ist unzulässig, wenn die falsche Klageart gewählt wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
8 Die Klage ist insoweit jedoch unzulässig. Nach dem von einem Rechtsanwalt formulierten Klageantrag und mit Blick auf das Vorbringen des Klägers ist die Klage ausdrücklich als Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1 zweite Variante VwGO) erhoben, was einer weitergehenden Auslegung grundsätzlich entgegensteht. Die Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. Denn das Rechtsschutzziel des Klägers besteht nicht in der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung, weil er bereits über eine Duldung verfügt. Stattdessen besteht sein Rechtsschutzziel in der Aufhebung des Zusatzes "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" im Sinne von § 60b Absatz 1 Satz 1 AufenthG. Bei diesem Zusatz handelt es sich um eine Nebenbestimmung zur Duldung [...]. Die Aufhebung der Nebenbestimmung ist mit der Anfechtungsklage geltend zu machen [...].
9 Selbst wenn man die Klage als auf die Aufhebung des Zusatzes zur Duldung gerichtete Anfechtungsklage verstehen will, bietet sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" im Sinne von § 60b Absatz 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger verfügt nicht über einen gültigen eritreischen Pass und es nichts dafür vorgetragen, dass er der ihm gegenüber ergangenen Aufforderung zur Passbeschaffung vom 5. November 2020 nachgekommen ist oder sonst irgendwelche Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes unternommen hätte. Der Verweis des Klägers auf die aus seiner Sicht unzumutbare Abgabe einer Reueerklärung vor den eritreischen Behörden begründet für sich genommen vorliegend noch nicht die Unzumutbarkeit jeglicher Handlungen zur Beschaffung eines eritreischen Passes. Es ist, worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass die Abgabe einer solchen Erklärung dem ausdrücklich und plausibel bekundeten Willen des Klägers entgegensteht. [...]