Amtsgericht "verlegt" Haftaufhebungsantrag:
1. Lässt sich der Eingang des Haftaufhebungsantrags nicht feststellen, geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen.
2. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag, wenn Ausführungen über die Haftdauer fehlen. Im Hinblick auf die Länge der Haft (sechs Monate) hätte es dezidierter zielstaatsbezogener Ausführungen zu den einzelnen organisatorischen Schritten bedurft.
(Leitsätze der Redaktion)
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Es liegt ein wirksamer Haftaufhebungsantrag vom 28.12.2023 vor. Der Umstand, dass seitens der beteiligten Gerichte der Eingangszeitpunkt des Originals des Haftaufhebungsantrages nicht mehr nachvollzogen werden kann, darf sich nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken. [...]
Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. Der Antrag vom 25.09.2023 enthält keine hinreichenden Ausführungen zur erforderlichen Haftdauer. Im Hinblick auf die lange Dauer der beantragten Haft von 6 Monaten hätte es dezidierter zielstaatsbezogener Ausführungen zu den einzelnen organisatorischen Schritten bedurft. Die Ausführungen im Haftantrag sind zu allgemein gehalten.
Im Hinblick auf die Regelung des§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG (in der bis 26.02.2024 gültigen Fassung) hätte es zudem konkreter Ausführungen bedurft, weshalb der Betroffene das Überschreiten der 3-Monats-Frist zu vertreten hat. Daran fehlt es im Haftantrag völlig. Auch das Amtsgericht Dresden hat sich mit diesem Gesichtspunkt im Beschluss vom 25.09.2023 nicht auseinandergesetzt. Mangels feststellbarem Vertretenmüssen des Betroffenen hätte eine Haft über 3 Monate nicht angeordnet werden dürfen. [...]