Aufhebung einer rückwirkend erteilten Aufenthaltserlaubnis im Berufungsverfahren:
"1. Wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt, müssen dessen Voraussetzungen in dem gesamten betreffenden Zeitraum erfüllt gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 - juris Rn. 20).
2. Stellt ein Ausländer, der nach seiner Staatsangehörigkeit für die Einreise in das Bundesgebiet eines Visums bedarf, nach einem Asylgesuch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung eines Ankunftsnachweises nach § 63a Abs. 1 AsylG beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag und erlischt deshalb gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG die Aufenthaltsgestattung, gelten für ihn die Vorschriften über die Visumspflicht.
3. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 3 AufenthG der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, ist auf den Gesamtbedarf seiner Kernfamilie abzustellen. Reicht das Einkommen des Ausländers aus, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern, und entsteht die Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf anderer Mitglieder der Kernfamilie mit deutscher Staatsangehörigkeit, begründet dies lediglich eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 - juris Rn. 14 ff., m.w.N.) mit der Folge, dass nicht sämtliche regelhaften Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht besteht."
(Amtliche Leitsätze, Vorinstanz: Verwaltungsgericht Halle (Saale), Urteil vom 01.06.2022, 1 A 176/19 HAL, nicht veröffentlicht; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 (Asylmagazin 9/2020, S. 323 f.) - asyl.net: M28632 und BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 12.10 - asyl.net: M19202)
[...]
B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 27. Mai 2016 bis 26. Mai 2019 und eine ab dem 27. Mai 2019 gültige Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). [...]
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. [...]
a) Da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt [...], kommt und kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung der Eheleute nicht mehr in Betracht [...].
b) Aber auch in der Zeit davor, in der eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand, waren nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, so dass auch die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommt.
aa) Im Zeitraum nach Antragstellung am 27. Mai 2016 bis zur Stellung des Asylantrages am 8. Mai 2017 stand der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - zumindest zeitweise - die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. [...]
(2) Zwar bedürfen aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisende Asylsuchende grundsätzlich eines sonst erforderlichen Sichtvermerks nicht, und ihnen darf in der Regel zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zur Klärung des geltend gemachten Asylrechts nicht verwehrt werden [...]. Die Stellung eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG führt zur gesetzlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG [...]. Der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl erfordert aber nicht die generelle Herausnahme der ohne Sichtvermerk eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die jedenfalls im Regelfall gebotene asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung stellt ein ausschließlich auf den Zweck der Prüfung des Asylgesuchs funktionell begrenztes Aufenthaltsrecht dar. Bleibt das Asylverfahren erfolglos, sind an ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht die gleichen verfahrensmäßigen Anforderungen zu stellen wie an Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben und daher bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen sind [...]. Asylbewerbern wird lediglich zunächst unter erleichterten Bedingungen der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens ermöglicht [...]. Da dem Kläger am 28. Januar 2016 von der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber Sachsen-Anhalt eine Bescheinigung nach § 63a Abs. 1 AsylG über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt wurde, ist zwar davon auszugehen, dass er über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügte. Da er aber nach seiner Meldung bei der Aufnahmeeinrichtung (§ 22 AsylG) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht unverzüglich beim Bundesamt einen (förmlichen) Asylantrag nach § 14 AsylG stellte, dürfte die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG zwei Wochen nach Ausstellung des Ankunftsnachweises und damit noch vor der Eheschließung am 3. Mai 2016 und Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 27. Mai 2016 erloschen sein. Der Umstand, dass die Beklagte die Geltungsdauer dieser Bescheinigung am 8. März 2016 bis zum 31. August 2016 und am 12. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängerte, dürfte daran nichts ändern. Das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung tritt kraft Gesetzes ein, und gemäß § 63a Abs. 4 Satz 1 AsylG endet die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 u.a. mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Die Verlängerung einer bereits erloschenen Bescheinigung dürfte nicht in Betracht kommen [...]. Erst mit der Stellung des Asylantrages beim Bundesamt am 8. Mai 2017 trat die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Dem Asylbewerber ist dann eine (neue) Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG auszustellen [...]. Dies bedeutet, dass in dem dazwischenliegenden Zeitraum die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Einholung eines Visums vorausgesetzt haben dürfte. Soweit anzunehmen sein sollte, dass die Aufenthaltsgestattung aufgrund der zweimaligen Verlängerung der Bescheinigung nach § 63a Abs. 1 AsylG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 erlosch, hätte dies zur Folge, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bis zur Stellung des Asylantrages am 8. Mai 2017 ein Visumserfordernis bestand. [...]
(4) Von der Nachholung des Visumverfahrens konnte auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG abgesehen werden, da der Kläger keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne dieser Regelung hatte. Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat [...]. Dies war hier jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Kläger in diesem Zeitraum die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllte. Der Lebensunterhalt des Klägers war nicht gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, weil der Kläger ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht bestreiten konnte. [...]
(5) Der Kläger war auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV von der Visumspflicht befreit. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG vorliegen. Grund dieser Ausnahme ist die vor Entscheidung über das Asylbegehren vermutete Unzumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat zur dortigen Durchführung des Visumverfahrens [...]. Diese Vorschrift greift schon deshalb nicht, weil der Kläger - wie oben ausgeführt - nicht im gesamten Zeitraum zwischen Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und Stellung des förmlichen Asylantrages beim Bundesamt eine Aufenthaltsgestattung besaß. Abgesehen davon erfordert § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. Danach kann während eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nur bei Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs oder im Falle einer Zustimmung der obersten Landesbehörde erteilt werden, während die Stellung eines Asylantrages für die Verlängerung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels grundsätzlich unschädlich ist. Auch im Anwendungsbereich des § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV ist unter einem "gesetzlichen Anspruch" nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt [...]. Einen solchen gesetzlichen Anspruch hatte der Kläger aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht.
(6) Der Kläger konnte die Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Danach kann ein Ausländer einenn Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Unabhängig davon, ob die Abschiebung des Klägers ausgesetzt war, hat er während seines Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Denn unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist ebenfalls grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat [...]. Einen solchen Anspruch erwarb der Kläger jedoch nicht, da er - wie oben ausgeführt - die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllte.
bb) Auch in der Zeit nach Stellung des Asylantrages am 8. Mai 2017 und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2020 waren die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, da in diesem Zeitraum de Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG eingriff. Danach darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden kann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Dieses Erteilungsverbot greift im Zeitpunkt der Stellung eines förmlichen Asylantrages bei der zuständigen Behörde nach § 14 AsylG; das Nachsuchen um Asyl (§§ 13 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 18a Abs. 1, § 19 Abs. 1 AsylG) genügt nicht [...]. Die Sperrwirkung besteht bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, also bis zu dem Zeitpunkt, in dem die gesamte Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den Antrag entweder durch Ablauf der Rechtsbehelfsfristen, durch Rechtsbehelfsverzicht oder durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen ist [...]. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort [...]. Da über den Asylantrag des Klägers erst mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2021 bestandskräftig entschieden war, und auch weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, setzte die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AufenthG in der Zeit von der Stellung des Asylantrages bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus, dass ein gesetzlicher Anspruch bestanden hat. Einen solchen gesetzlichen Anspruch hatte der Kläger auch bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2020 jedoch nicht.
Auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 AufenthG führen zu einem "gesetzlichen Anspruch" nicht Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften, vielmehr muss sich ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt auch dort voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind [...].
(1) Der Beklagten ist darin zu folgen, dass es auch im Zeitraum zwischen Stellung des Asylantrages am 8. Mai 2017 und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2020 an einem solchen strikten Rechtsanspruch fehlte, da jedenfalls die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht erfüllt war.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. [...] Aus dieser Regelung ergibt sich, dass bei der Sicherung des Lebensunterhalts auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers abzustellen ist. Die Verwendung des Begriffs "Haushaltseinkommen" macht deutlich, dass der Gesetzgeber insoweit von einer einheitlichen Betrachtung der häuslichen Familiengemeinschaft ausgeht. Daher ist der Lebensunterhalt nicht schon dann gesichert, wenn der Ausländer mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist; [...] und entsteht die Bedarfslücke nur durch den Unterhaltsbedarf anderer Mitglieder der Kernfamilie mit deutscher Staatsangehörigkeit, begründet dies allerdings eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Ausländer keine Verfestigung des Aufenthalts bedeutet, da sie als Deutsche ohnehin Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik haben. Begründet ein solcher Umstand aber nur einen atypischen Fall, sind nicht sämtliche regelhaften Erteilungsvoraussetzungen erfüllt mit der Folge, dass ein strikter Rechtsanspruch nicht besteht. [...]
Ein gesetzlicher (strikter) Rechtsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Hiernach soll eine Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Aus dem Umstand, dass es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nur ankommt, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, ergibt sich jedoch nicht, dass ein strikter Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht, denn eine "Soll"-Bestimmung ist einem strikten Anspruch nicht gleichgestellt. [...]