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LG Bochum

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Zitieren als:
LG Bochum, Beschluss vom 20.06.2024 - I-7 T 222/22 - asyl.net: M32504
https://www.asyl.net/rsdb/m32504
Leitsatz:

Unzureichende Darlegungen zur Zustellung der Rückkehrentscheidung:

1. Ein Bescheid, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird und der keine Abschiebungsandrohung enthält, stellt keine Rückkehrentscheidung dar.

2. Ist die Zustellung der Rückkehrentscheidung fraglich, so ist die Haftanordnung rechtswidrig.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Rückkehrentscheidung, Zustellung, Abschiebungshaft, Ablehnungsbescheid, Asylfolgeantrag,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2, FamFG § 426, AsylG § 71 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die Rechtsverletzung durch den Haftbeschluss vom 19.11.2021 war, wie aus dem Tenor ersichtlich, festzustellen, weil ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gem. § 417 FamFG nicht vorlag. [...] Der Haftantrag vom 19.11.2021 war mangels ausreichender Begründung unzulässig. [...]

Hier kann dahinstehen, ob zumindest hinsichtlich des Bescheides des BAMF vom 13.12.2019, mit dem der Asylfolgeantrag des Betroffenen vom 13.11.2019 als unzulässig abgelehnt wurde, ausreichende Angaben der Beteiligten zu 3) vorlagen. [...]

Der Bescheid vom 13.12.2019 enthält [...] keine Abschiebungsandrohung und stellt damit nicht die Rückkehrentscheidung dar. Abschiebungsandrohung und damit Rückkehrentscheidung sind nach den Angaben der Beteiligten zu 3) in dem Bescheid enthalten, mit dem der Antrag des Betroffenen vom 14.11.2013 zurückgewiesen wurde. Dieser wirkt gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG fort, weil der Antrag vom 13.11.2019 nicht zu einem Folgeverfahren geführt hat.

[...] angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles reichen die Darlegungen der Beteiligten zu 3) zur notwendigen Rückkehrentscheidung und deren Zustellung im Haftantrag nicht aus.

Die Angaben im Haftantrag vom 19.11.2021 sind nämlich aus sich heraus nicht verständlich, da sie widersprüchlich sind. Einerseits ist ausgeführt, der Folgeantrag des Betroffenen vom 14.11.2013 sei mit Bescheid vom 20.01.2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Andererseits führt die Beteiligte zu 3) aus, der Asylantrag vom 14.11.2013 sei mit Bescheid vom 07.11.2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Darüber hinaus wird ausgeführt, eine persönliche Zustellung des Bescheides vom 07.11.2014 sei nicht möglich gewesen, der Bescheid gelte aber als zugestellt. Eine Abschlussmitteilung des BAMF bezüglich des auf dem Antrag des Betroffenen vom 14.11.2013 beruhenden Verfahrens ist dem Haftantrag weder beigefügt noch zitiert, mit Datum benannt oder in Bezug genommen worden. Dies wäre vorliegend vor allem deshalb notwendig gewesen, da aufgrund des Haftantrages nicht einmal klar ist, mit welchem Bescheid - vom 20.01.2014 oder vom 07.11.2014 - dieser Antrag abgelehnt wurde. Außerdem ist ausgeführt, eine Zustellung des Bescheides vom 07.11.2014 sei nicht möglich gewesen, da sich der Betroffene nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund bestand vorliegend Anlass, der Frage der Zustellung der Entscheidung über den Antrag des Betroffenen vom 14.11.2013 nachzugehen. Die in einer derartigen Konstellation erforderlichen Anhaltspunkte für eine diesbezügliche richterliche Prüfung enthält der Haftantrag vom 19.11.2021 jedoch nicht.

Die im Haftantrag vom 19.11.2021 gegebene Begründung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung reicht somit nicht aus. [...]