Fehlende Rücknahmebereitschaft Italiens im Dublin-Verfahren begründet keine systemischen Mängel:
"1. Liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Erkenntnisse vor, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung eines Antragstellers in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat begründen, steht die Möglichkeit der Überstellung nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest.
2. Bei Antragstellern, für deren Asylverfahren aufgrund der Dublin III-VO Italien zuständig ist, werden konkrete Zweifel an der Durchführbarkeit der Überstellung durch die seitens der italienischen Behörden im Dezember 2022 erklärte Weigerung, Dublin-Rückkehrer anzunehmen, sowie die Tatsache, dass seitdem Überstellungen mit äußerst seltenen Ausnahmen nicht durchgeführt werden, begründet.
3. Die Unmöglichkeit der Überstellung und die damit einhergehende Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG begründen nicht die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens [...]. Das Fristenregime der Dublin III-VO ist insofern abschließend und ausreichend, um die Situation eines "refugee in orbit" zu verhindern.
4. Die Unmöglichkeit der Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat allein begründet auch keine Pflicht zum Selbsteintritt.
5. Der Überstellung von Asylantragstellern nach Italien stehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen."
(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2023 - 13 A 10716/22.OVG - asyl.net: M31313; entgegen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2024 - 4 LB 3/23 - asyl.net: M32463)
[...]
14 Es kann hier dahinstehen, ob Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Denn die Abschiebungsanordnung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
15 Im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG steht die Möglichkeit der Abschiebung fest, wenn diese zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist [...].
16 Gemessen daran steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Bereits aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten sind Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung der Kläger nach Italien begründet. Diese Zweifel sind weder durch die Beklagte noch durch sonst verfügbare Erkenntnisse ausgeräumt worden. Vielmehr vertieft die Entwicklung der Überstellungspraxis seit dem Versand der beiden Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 durch die italienischen Behörden die Zweifel an einer Möglichkeit der Überstellung der Kläger. In den Rundschreiben heißt es wörtlich: [...]
(Übersetzung nach OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 23 f.:
20 "Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger.
21 Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.") [...]
24 (Übersetzung nach OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 26 f.:
25 "Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging.
26 In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.")
27 Nach ihrem Wortlaut sind diese Schreiben nicht als bloße Anfragen oder unverbindliche Bitten der italienischen Behörden um ein Absehen von Überstellungen, sondern als klare Weigerung einer (Wieder-) Aufnahme von Dublin-Rückkehrern zu verstehen. Das ergibt sich zudem aus den – freilich unklaren – Verweisen auf technische und kapazitative Gründe für die Weigerung. Denn lägen derartige Probleme tatsächlich vor, wäre eine Überstellung schon deshalb unmöglich.
28 Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Rundschreiben der italienischen Behörden seien dem Überstellungsverfahren nach Art. 29 ff. Dublin III-VO zuzuordnen und stünden dem "Feststehen" der Überstellungsmöglichkeit im Sinne des § 34a AsylG schon deshalb nicht entgegen, weil die praktische Unmöglichkeit der Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zum Zuständigkeitsübergang führe (so aber OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris Rn. 123). [...]
30 Die durch die Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 begründeten Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger werden weder durch die den Schreiben selbst zu entnehmende Vorläufigkeit der Weigerung ("temporarily suspend") noch dadurch widerlegt, dass seitdem etwa 16 Monate vergangen sind. [...]
31 Ausweislich der vom Bundesamt veröffentlichten Zahlen sind im Jahr 2023 von mehr als 15.000 Schutzsuchenden, für die Übernahmegesuche an Italien gerichtet und von Italien angenommen wurden oder als angenommen galten, lediglich elf Schutzsuchende überstellt worden [...].
34 Unerheblich ist schließlich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Italien die Durchführung eingehender Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems wieder aufnehmen wird. Denn sofern die bloße Möglichkeit einer solchen Wiederaufnahme der Überstellungspraxis vom Bundesamt und teilweise auch in der Rechtsprechung für ausreichend erachtet wird, um den Erlass einer Abschiebungsanordnung zu begründen, wird damit der Maßstab des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfehlt, wonach zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im dargestellten Sinne "feststehen" muss, dass die Überstellung möglich ist. [...]
36 B. Die Entscheidung, den Asylantrag der Kläger als unzulässig abzulehnen, und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 1 und 2 des Bescheides), sind hingegen rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [...]
47 3. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Kläger zuständig. [...]
53 aa) Anders als in der Rechtsprechung teilweise vertreten, stellt die Aussetzung der Dublin-Überstellungen durch die italienischen Behörden allein keinen wesentlichen Grund für diese Annahme dar (so aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2024 – 1a K 4942/22.A – juris Rn. 54 ff. im Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 11 A 3513/20.A – juris Rn. 49). Aus der Weigerung der italienischen Behörden, Schutzsuchenden den Zugang zum Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen in ihrem Land zu eröffnen, indem Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten verhindert werden, kann schon deshalb nicht ohne Weiteres auf die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung durch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen geschlossen werden, da die Antragsteller aufgrund dieser Weigerung dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Italien gar nicht ausgesetzt werden. Für die positive Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Italien in die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung geriete, stellt die Weigerung allenfalls ein Indiz dar, kann das Gericht aber nicht von der Verpflichtung entbinden, im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben eine eigenständige Prognose zu erstellen (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22/23 – juris Rn. 14, mit dem es den o. g. Beschluss des OVG Münster aufhob; bereits zuvor schon ähnlich VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 2 A 377/23.Z.A – juris EA S. 5).
54 bb) Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse zu Italien ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC drohte. [...]
56 (2) Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnisse stellt sich die Lage für Dublin-Rückkehrer nach Italien auch unter Berücksichtigung der Situation nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes wie folgt dar:
57 Dublin-Rückkehrer haben in Italien Zugang zum Asylverfahren wie Schutzsuchende, die erstmals nach Italien einreisen. In Italien gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten [...].
58 Für Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, ist die Quästur zuständig, bei der der erste Antrag gestellt worden ist. Für die Anträge von Rückkehrern, die vor ihrer Ausreise noch keinen Antrag gestellt hatten, ist die Quästur der Provinz zuständig, in der die Rückkehrer – in der Regel mit dem Flugzeug – ankommen. Stimmt Italien der Überstellung ausdrücklich zu, wird mit der Zustimmung der Flughafen angegeben, welcher der zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wird die Zustimmung aufgrund Fristablaufs lediglich fingiert, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, wo ihnen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt wird, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (aida 2023, S. 80 ff.).
59 Für die etwaig erforderliche Weiterreise vom Flughafen zur zuständigen Quästur sind Dublin-Rückkehrer grundsätzlich selbst verantwortlich. [...]
60 Hat ein Dublin-Rückkehrer noch keinen Antrag in Italien gestellt, gelten für das Verfahren im Übrigen dieselben Regeln wie für Schutzsuchende, die erstmals nach Italien einreisen (aida 2023, S. 83). [...]
62 Die staatliche Unterbringung von Asylantragstellern in Italien wird je nach Situation in unterschiedlichen Arten von Einrichtungen realisiert (vgl. aida 2023, S. 117). [...]
66 Grundsätzlich haben Antragsteller von der Äußerung des Asylgesuchs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, bei gesetzlicher oder angeordneter aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels auch bis zu einer weiteren Entscheidung, einen Anspruch auf Unterbringung in den genannten Einrichtungen. Praktisch kann dieser Anspruch erst nach der Registrierung verwirklicht werden, wobei es, wie bereits dargestellt, von der Antragstellung bis zur Registrierung mehrere Monate dauern kann [...]. In der Zwischenzeit können die Antragsteller nicht auf staatliche Leistungen zugreifen. [...]
68 Anerkannt Schutzberechtigte dürfen nach Zuerkennung internationalen Schutzes noch für sechs weitere Monate in den SAI-Einrichtungen bleiben, eine Unterbringung in den übrigen Einrichtungen steht ihnen nicht zu [...]. Für vulnerable Personengruppen kann der Aufenthalt zwei Mal um jeweils sechs Monate auf bis zu 18 Monate nach Schutzzuerkennung verlängert werden [...].
72 Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden [...].
73 Außerdem gibt es in ganz Italien informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen nach Schätzungen mindestens 10.000 Menschen leben, von denen etwa 30 Prozent Asylantragsteller und Schutzberechtigte sind (aida 2023, S. 157 f.). Genaue Zahlen existieren nicht. [...]
75 Es werden Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch die Sprachbarriere oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren berichtet, außerdem gibt es Berichte über Diskriminierung von Migranten seitens der Arbeitgeber, insbesondere in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen [...]. Ein weiteres Problem stellt auch hier die lange Wartezeit auf die Registrierung dar, da Arbeitgeber sich häufig scheuen, Asylantragsteller, die allein die Antragsbestätigung vorzeigen können, einzustellen [...].
76 (3) Auf Grundlage der dargelegten Bedingungen in Italien ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erfahren würden.
77 Gelingt es den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Italien, die zuständige Quästur für die Fortsetzung ihres Asylverfahrens zu erreichen – wovon das Gericht aufgrund der Erkenntnisse über die Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen ausgeht –, sich dort als Asylantragsteller zu registrieren und einer Unterbringungseinrichtung zugewiesen zu werden, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie eine Verelendung erfahren werden. [...]
79 Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern der Zugang zum Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen durch die nach den Erkenntnissen in vielen Fällen auftretenden Verzögerungen bei der Registrierung in der jeweils zuständigen Quästur unmöglich gemacht oder auf unzumutbare Weise verzögert wird. Zum einen lassen sich den Berichten keine präzisen Aussagen darüber entnehmen, ob die Situation bei neu ankommenden Schutzsuchenden dieselbe ist wie bei Dublin-Rückkehrern. [...] Zum anderen lässt sich diese Annahme auf Grundlage der übrigen Erkenntnisse nicht plausibilisieren. Daraus geht hervor, dass die restriktive Praxis zahlreicher Quästuren bei der Vergabe von Terminen für die Registrierung vorrangig der Abwehr unangekündigter Vorsprachen dient [...].
80 Nimmt man die Situation der Kläger nach einer möglichen Zuerkennung internationalen Schutzes in den Blick, ergibt sich keine abweichende Bewertung. Als anerkannt Schutzberechtigte erhielten die Kläger einen Platz in einer SAI-Einrichtung einschließlich der damit zusammenhängenden Angebote zur Berufsfindung und Weiterbildung. Für den Zeitraum des Aufenthalts in einer SAI-Einrichtung mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten ist eine Verelendung der Kläger daher ersichtlich nicht beachtlich wahrscheinlich [...]. Nach den dargestellten Erkenntnissen ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt in Italien zwar schwierig, aber nicht aussichtlos, und die Beschäftigungsrate der Ausländer, insbesondere der Männer, hoch, sodass es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass die Kläger zu 1 bis 3 nach einem Durchlaufen des italienischen Aufnahme- und Integrations - systems nicht eine Arbeit finden sollten, die ihnen die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse ihrer Familie, gegebenenfalls unter ergänzender Inanspruchnahme der humanitären Hilfe karikativer Organisationen, ermöglichte.
81 4. Die Beklagte ist schließlich auch nicht aus sonstigen Gründen für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. Sofern in der Rechtsprechung zum Teil angenommen worden ist, die faktische Unmöglichkeit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat begründe aus sich heraus die Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats, da die Möglichkeit der Überstellung und insbesondere die (Wieder-) Aufnahmebereitschaft der Dublin III-VO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugrunde lägen, folgt die Kammer dem nicht (so aber VG Arnsberg, Urteil vom 19. Januar 2023 – 9 K 2602/19.A – juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2023 – VG 33 K 526.18 A – EA S. 4 [...].
85 5. Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Zuständigkeit für die Bearbeitung ihrer Asylanträge.
86 Als rechtliche Grundlage eines solchen Anspruchs kommt allein Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO i. V. m. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den Grundsätzen über die sogenannte Ermessensreduktion auf Null in Betracht. [...]
89 Die Beklagte hat ausweislich der Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Bescheides ihr Ermessen ausgeübt. Dass sie dabei zweckfremde Erwägungen angestellt habe, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Sie hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, insbesondere ist der Verzicht auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts verhältnismäßig. Denn dem Interesse der Beklagten an der Durchsetzung des Zuständigkeitsmechanismus der Dublin III-VO und damit an einer regelmäßigen Beteiligung an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie ein sog. "asylum-shopping" verhindern soll, stehen hier keine überwiegenden Interessen der Kläger entgegen, die die Beklagte zu einer sie begünstigenden Entscheidung zwängten. [...]