Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.05.2024 - - asyl.net: M32449
https://www.asyl.net/rsdb/m32449
Leitsatz:

Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz:

1. Das BMI hat eine aktualisierte Fassung der Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz erstellt, die die Änderungen mit Stand zum 01.06.2024 abbildet. Eingangs werden die wesentlichen Änderungen dargestellt, die jeweils zum 18. November 2023, zum 1. März 2024 und zum 1. Juni 2024 in Kraft getreten sind.

2. Das BMI weist auch darauf hin, dass die Aktualisierung von einer darauf abgestimmten Weisung von der Bundesagentur für Arbeit und entsprechenden Maßgaben im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes sowie dem Leitfaden zu § 16d der "Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung" und "Fachstelle Einwanderung und Integration" des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten ESF Plus-Förderprogramms "Integration durch Qualifizierung" (Förderprogramm IQ) flankiert werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Fachkräfteeinwanderung, Weisung, Erlass, Erlasslage, Anwendungshinweise, Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Bundesministerium des Innern, Aufenthaltserlaubnis, Gesetzesänderung, Arbeitserlaubnis, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung, Studium, FEG, Ausbildung, Erwerbstätigkeit
Normen: AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § 2 Abs. 12a, AufenthG § 2 Abs. 12b, AufenthG §2 Abs. 12c, AufenthG § 4a, AufenthG § 16, AufenthG § 16a, AufenthG § 16b, AufenthG § 16c, AufenthG § 16d, AufenthG § 16e, AufenthG § 16f, AufenthG § 17, AufenthG § 18, AufenthG § 18a, AufenthG § 18b, AufenthG § 18c, AufenthG § 18d, AufenthG § 18e, AufenthG § 18f, AufenthG § 19, AufenthG § 19a, AufenthG § 19b, AufenthG § 19c, AufenthG § 19d, AufenthG § 19e, AufenthG § 19f, AufenthG § 20, AufenthG § 20a, AufenthG § 20b, AufenthG § 39, AufenthG § 40, AufenthG § 42, AufenthG § 71, AufenthG § 72 Abs. 7, AufenthG § 73 Abs. 3c, AufenthG § 75 Nr. 5a, AufenthG § 80, AufenthG § 81a, AufenthG § 82 Abs. 6, AufenthG § 87 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 91d, AufenthG § 91g, AufenthG § 101 Abs. 4, BeschV § 2, BeschV § 2a, BeschV § 6, BeschV § 8, BeschV § 15d, BeschV § 22a, BeschV § 24a, BeschV § 26 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Der Regelungsrahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 fortentwickelt. Die Änderungen werden von Anpassungen insbesondere der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV) infolge der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 233) flankiert. Ein Teil der maßgeblichen Änderungen trat bereits am 18. November 2023 und 1. März 2024 in Kraft, weitere Teile treten am 1. Juni 2024 in Kraft. Weitere relevante Änderungen in Bezug auf die §§ 5 und 10 (siehe Nummern 5.2.2 und 5.3.5 bzw. 10.1.2, 10.3.4 und 10.3.5) sind im Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. I 2023, Nr. 390, S. 1) enthalten. Im Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (BGBl. I 2024 Nr. 54) sind Konkretisierungen zu §§ 2 und 16g sowie die Streichung der ursprünglich geplanten Aufhebung des § 60c enthalten.

Die wesentlichen Änderungen sind Folgende:

1. Die zentralen Fachkrafttitel §§ 18a, 18b werden zu Anspruchstiteln, zudem wird die Voraussetzung der Verbindung zwischen erworbener Qualifikation und angestrebter Beschäftigung aufgegeben.

2. Bei einer Reihe weiterer Aufenthaltstitel wurde das Erteilungsermessen von „kann“ zu „soll“ verengt.

3. Die neu gefasste Richtlinie zur Blauen Karte EU – RL (EU) 2021/1883 – wird im Kern in den §§ 18g bis 18i umgesetzt; insbesondere werden die Gehaltsschwellen erheblich abgesenkt. Außerdem kann eine Blaue Karte EU nun auch mit dem Abschluss eines tertiären Bildungsprogramms mit mindestens drei Jahren Ausbildungsdauer erteilt werden (z.B. Techniker, Fachwirt, Meister, Erzieher). Außerdem kann die Blaue Karte EU auch an Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie ohne formale Qualifikation bei Nachweis entsprechender Berufserfahrung erteilt werden.

4. Eine neue Aufenthaltserlaubnis im Selbständigen-Kontext, und zwar für Inhaber eines Gründerstipendiums (§ 21 Absatz 2b), wurde geschaffen. Die Voraussetzungen für den Übergang eines Selbständigen in die Niederlassungserlaubnis werden angepasst, indem nicht nur der vergangene Erfolg beleuchtet, sondern zukünftig auch eine Prognose herangezogen wird.

5. Der Eltern- und Schwiegerelternnachzug zu Fachkräften wird ermöglicht, zudem wird auf das Wohnraumerfordernis beim Nachzug der Kernfamilie zu Fachkräften verzichtet, beides befristet bis 2028.

6. § 20 (Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet) wird auf den Bestand des bisherigen § 20 Absatz 3 zurückgeführt und wird zu einem Anspruchstitel. Ergänzt wird dieser durch die Einführung der Chancenkarte (§§ 20a, 20b) als neuen Suchtitel und der Folge-Chancenkarte (§ 20a Absatz 5 Satz 2).

7. Erweitert und weiter ausdifferenziert wurden zudem die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d), insbesondere die Möglichkeit, bei Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erst nach der Einreise zu beantragen.

8. Geringfügige Änderungen insbesondere im Hinblick auf erlaubte Nebenbeschäftigungen haben die Regelungen zu Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung (§ 16a), Studium (§ 16b), Sprachkursen und Schulbesuch (§ 16f) und Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (§ 17) erfahren.

9. Fachkräfte können zudem schneller eine Niederlassungserlaubnis erlangen (§ 18c).

Auf Grundlage der § 16d Absatz 3 und § 19c Absatz 1 und 2 werden folgende Änderungen und neue Beschäftigungstatbestände in der BeschV besonders relevant:

In Kraft ab 18. November 2023:

• § 24a BeschV: Die titelerteilenden Stellen respektive die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei der Beschäftigung von Berufskraftfahrern künftig grundsätzlich keine fahrerlaubnis- oder berufskraftfahrerrechtlichen Voraussetzungen mehr. Diese Prüfung obliegt künftig allein den Arbeitgebern.

• § 26 Absatz 2 BeschV: Entfristung der sogenannten Westbalkanregelung

In Kraft ab 1. März 2024:

• § 2a BeschV: Beschäftigung im Zusammenhang mit der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Absatz 3

• § 6 BeschV: Qualifizierte Beschäftigung auf der Grundlage einschlägiger Berufserfahrung

• § 8 Absatz 1 BeschV: Wegfall der Vorrangprüfung bei Aufenthalten zur betrieblichen Berufsausbildung

• § 22a BeschV: Beschäftigung von Pflegehilfskräften

• § 15d BeschV: Kurzzeitige, bis zu achtmonatige kontingentierte Beschäftigung

In Kraft ab 1. Juni 2024:

• § 26 Absatz 2 Satz 3 BeschV: Das Kontingent verdoppelt sich auf 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit jährlich. Mit der Erhöhung des Kontingents soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung für die Erteilung eines Visums in aller Regel nur noch im Vorabzustimmungsverfahren gemäß § 36 Absatz 3 erteilen.

Hervorzuheben unter den Änderungen der AufenthV ist der Wegfall weiterer Tatbestände, welche das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung (§ 31 AufenthV) auslösen.

Die Anwendungshinweise dienen der zielgerichteten Handhabung der Vorschriften insbesondere durch die Ausländerbehörden. Sie werden flankiert von einer darauf abgestimmten Weisung von der Bundesagentur für Arbeit und entsprechenden Maßgaben im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes sowie dem Leitfaden zu § 16d der „Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung“ und „Fachstelle Einwanderung und Integration“ des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten ESF Plus-Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ (Förderprogramm IQ). Sie aktualisieren die Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Stand 6. August 2021 und betreffen nunmehr alle Vorschriften, die am 18. November 2023 und 1. März 2024 in Kraft getreten sind und bis einschließlich 1. Juni 2024 in Kraft treten. Eingeflossen sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Verwaltungsverfahren, die am 24. Februar 2019 von der Bundesregierung durch die Staatssekretärs-Steuerungsgruppe „Kohärenter Ansatz zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten“ eingerichtet wurde. Die Arbeitsgruppe hat zuletzt zwischen Juli und Dezember 2023 Zuständigkeits- und Verfahrensfragen bearbeitet. Beteiligt waren in dieser Phase das Bundesverwaltungsamt, Ausländerbehörden (Main-Taunus-Kreis, LRA Karlsruhe, LK Darmstadt-Dieburg), die Bundesagentur für Arbeit, Vertreter aus dem Bereich der Anerkennung (u.a. Kultusministerkonferenz, AG Koordinierende Ressorts, Deutsche Industrie- und Handelskammer, IHK FOSA, Zentralverband des Deutschen Handwerks), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Vertreter der innerhalb der Bundesregierung betroffenen Ressorts (neben Bundesministerium des Innern und für Heimat und Auswärtigem Amt sind dies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium der Justiz und das Bundeskanzleramt), die für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Ministerien der Länder (Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen) und der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städtetag. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 gilt fort, soweit der Regelungsgehalt der in Bezug genommenen Vorschriften auch nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz bzw. dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung weiterhin Bestand hat. An den relevanten Stellen enthalten die Anwendungshinweise einen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift.

Zur zielgerichteten Nutzung sind die Anwendungshinweise zu den einzelnen Vorschriften entsprechend den Vorschriften nummeriert und folgen jeweils einer einheitlichen Struktur, in der zunächst allgemeine Hinweise gegeben werden, dann die Norm abschnittsweise bearbeitet wird und schließlich – soweit relevant – Hinweise zu Zuständigkeiten und Verfahren gegeben werden.