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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2024 - 2 A 135/21.A - asyl.net: M32380
https://www.asyl.net/rsdb/m32380
Leitsatz:

Zulassung der Berufung zur Frage der Verfolgung von LSBTI*-Personen in Georgien:

Die Fragen, ob LSBTI*-Personen, insbesondere homosexuellen Männern, in Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteur*innen droht und ob der georgische Staat hinreichend willens und in der Lage ist, Schutz gegen diese Behandlung zu bieten sowie die Frage, ob Betroffene innerhalb Georgiens internen Schutz finden können, sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, sodass die Berufung zuzulassen ist. Insbesondere liegt hierzu unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte vor.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: VG Halle, Urteil vom 07.08.2023 - 5 A 374/22 HAL (Asylmagazin 10-11/2023, S. 360 ff.) - asyl.net: M31795; VG Greifswald, Urteil vom 12.10.2022 - 6 A 898/20 HGW - landesrecht-mv.de)

Schlagwörter: Georgien, homosexuell, Berufungszulassung, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, interner Schutz, LSBTI, Schwul, Lesbisch, Intersexuell, trans, transsexuell, queer
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3c Nr. 3, AsylG § 3d Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3e Abd. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Sein fristgemäßes Zulassungsvorbringen ergibt, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Zu der vorgetragenen Frage

"ob LGBT*-Personen, insb. schwule Männer, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBT*-Personen oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung/Geschlechtsidentität durch nichtstaatliche Akteur*innen wie die georgische Bevölkerung ausgesetzt sind und gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist bzw. gegen die kein interner Schutz zur Verfügung steht"

liegt einander widersprechende, unterschiedliche Rechtsprechung erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte vor (vgl. einerseits das angegriffene Urteil sowie etwa VG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2022 - 6 A 898/20 HGW; VG Sigmaringen, Urt. v. 9. November 2021 - A 13 K 4977/18; VG Potsdam, Urt. v. 16. Juli 2021 - VG 2 K 3159/18.A; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Juni 2021 - B 1 K 21.30369 -; andererseits VG Berlin, etwa Urt. v. 1. April 2022, - 38 K 467/20 A -; VG Meiningen, Urt. v. 13. November 2023 - 2 K 1355/22 Me -; alle juris). Da es sich beim Kläger um einen homosexuellen Mann aus Georgien handelt, stellt sich diese Frage entscheidungserheblich voraussichtlich auch im vorliegenden Verfahren. [...]