Abschiebungshaft bei Familientrennung grundsätzlich ausgeschlossen:
Die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz am 27.02.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 62 Abs. 1 S. 3 AufenthG, wonach Minderjährige und Familien mit Minderjährigen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden, schließt die Inhaftierung auch nur eines Elternteils aus.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Antrag war zurückzuweisen, da die Abschiebehaft nach § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht angeordnet werden kann.
Seit der Gesetzesnovelle, welche am 27.02.2024 in Kraft trat, dürfen Minderjährige und Familien mit Minderjährigen grundsätzlich nicht in Abschiebehaft genommen werden. Die nach der alten Gesetzesfassung mögliche Haftanordnung mit erheblich eingeschränktem Ermessen ist - soweit es Minderjährige und Familien mit Minderjährigen betrifft - nicht mehr möglich.
Im vorliegenden Fall, in dem eine Haftanordnung auch nur gegen einen Elternteil erfolgen soll, ist die Familie betroffen und das Abschiebehaftverbot greift. Der BGH hat mit Beschluss vom 23.03.2021 - XIII ZB 95/19 zur alten Rechtslage ausgeführt, dass die Haft zur Sicherung einer Abschiebung oder Überstellung gegen einen Elternteil nur im äußersten Fall und nur für die kürzestmögliche angemessene Dauer angeordnet werden, da die Haft in diesem Fall nicht nur in das Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person, sondern zugleich in das Grundrecht auf den Schutz der Familie und das Recht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens eingreift.
Hieraus folgt dass im vorliegende Fall grundsätzlich die Familie i.S.d. Art 6 GG betroffen ist und nach der neuen Rechtslage somit ein Abschiebeverbot eingreift. [...]