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OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2024 - 6 Bs 17/24 - asyl.net: M32369
https://www.asyl.net/rsdb/m32369
Leitsatz:

Keine Ausnahme vom Erfordernis zwölfmonatiger Vorduldungszeit gemäß § 25a AufenthG:

"Geduldete jugendliche oder junge volljährige Ausländer, die nicht seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, fallen auch dann nicht in den Anwendungsbereich von § 25a AufenthG, wenn sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG waren."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Bleiberecht, Altfallregelung, Vorduldungszeit, Duldung,
Normen: AufenthG § 25a Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60a
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu. Es gebe keinen Grund, den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die erteilt worden sei, um Kettenduldungen zu vermeiden, schlechter zu behandeln als einen Ausländer, der geduldet worden sei. Sollte dies zutreffend sein, so könne illegal zu einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil eingereisten Minderjährigen zukünftig nur noch geraten werden, eine Duldung zu beantragen. [...]

Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Ausländer, die weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind, nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Dies ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, der im Hinblick auf die Gesetzgebungshistorie, den Zweck der Regelung sowie die Gesetzessystematik einer erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung auf Ausländer, die noch nicht seit zwölf Monaten geduldet werden und zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG waren, nicht zugänglich ist [...].

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen in dessen Anwendungsbereich nur jugendliche oder junge volljährige Ausländer, die entweder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind. Der Wortlaut lässt für eine erweiternde Auslegung auf Ausländer, die noch nicht seit zwölf Monaten geduldet werden, aber die weiteren Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen, zur Überzeugung des Beschwerdesenats keinen Raum. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber innerhalb des § 25a AufenthG ausdrücklich danach unterscheidet, dass der Anwendungsbereich der Norm nur für Ausländer eröffnet ist, die seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, während für die notwendige insgesamt dreijährige Voraufenthaltszeit (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) hinreichend ist, dass sich der Ausländer ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Hinreichende Ansatzpunkte für eine erweiternde Anwendung der Regelung auf geduldete Ausländer, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG waren, ergeben sich zur Überzeugung des Senats nicht mit der - angesichts des klaren Wortlauts in besonderem Maße - gebotenen Deutlichkeit aus der Gesetzgebungshistorie oder der Gesetzessystematik. [...]