Auch Nationalpass aus einem "Staat mit unsicherem Urkundswesen" klärt Identität:
1. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass die Inhaber*in die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Inhaber*in übereinstimmen. Das gilt grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit unsicherem Urkundenwesen (hier: Ghana). Bei Vorlage eines Nationalpasses sind weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität bestehen.
2. Legen die Eltern gültige Nationalpässe vor, die ihre Identität klären, ist hinsichtlich ihres Kindes der Zusatz im Geburtenregister "Namensführung nicht nachgewiesen" nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV zu streichen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Betroffene zu 2. ist die leibliche Mutter des Betroffenen zu 1., der am … in … geboren wurde. Unter dem 12.05.2021 hat Herr A. (nachfolgend: Vater) die Vaterschaft für den Betroffenen zu 1. zur Urkundenbuch-Nr. … des Jugendamtes … anerkannt, die Betroffene zu 2. hat zugestimmt. Auch in dem Formular zur Namenseintragung vom 19.05.2021 ist als Vater Herr A., geboren am …, benannt. Sowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater legten ihre ghanaischen Pässe als auch Geburtsurkunden vor. Am 18.10.2021 wurde die Geburt des Betroffenen zu 1. in das Geburtenregister der Beteiligten zu 3. zur Registernummer … eingetragen. In der Zeile für das Kind (Betroffener zu 1.) ist eingetragen "Namensführung nicht nachgewiesen". In der Zeile betreffend die Mutter (Betroffene zu 2.) ist eingetragen "Identität nicht nachgewiesen" sowie unter den Hinweisen zur Geburt auf der Rückseite "Beurkundung nicht nachgewiesen". [...]
Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 26.09.2021 (Az.: 48 III 60/21) das Geburtenregister dahingehend berichtigt, dass als Vater Herr A. einzutragen sei und die Zusätze "Identität nicht nachgewiesen" und "Namensführung nicht nachgewiesen" zu streichen seien. [...]
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit seiner Beschwerde vom 04.11.2022. [...]
1. Die Beschwerde ist zulässig [...]. Sie bleibt aber ohne Erfolg.
2. Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf nach § 48 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. [...]
Soweit die Beteiligte zu 4. maßgeblich darauf abstellt, dass der ghanaische Pass der Betroffenen zu 2. sowie des Vaters des Betroffenen zu 1. als Identitätsnachweis nicht ausreiche, da in Ghana kein zuverlässiges Beurkundungswesen vorherrsche, hat sie mit ihrer diesbezüglichen Rüge keinen Erfolg.
Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen [...]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können [...].
Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes hat die Betroffene zu 2. unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichtshofs ihre darin ausgewiesene Identität nachgewiesen. [...]
Nach Vorlage des Passes bedurfte es daher zum Nachweis der Identität der Betroffenen zu 1. auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zusätzlich der Vorlage einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2. Gleichwohl liegt auch eine solche vor, deren Inhalt sich mit den im Pass ausgewiesenen Personalien deckt.
b) Gleiches gilt für die Personalien des Vaters, der ebenfalls seinen gültigen Nationalpass und eine gleichlautende Geburtsurkunde vorlegen konnte.
c) Nach alledem war für den Betroffenen zu 1. auch der erläuternde Zusatz gemäß § 35 PStV, "Namensführung nicht nachgewiesen", aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu streichen.
Der erläuternde Zusatz (§ 35 Abs. 1 S.1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Außer dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" erfasst, wenn Identität oder Namensführung der den Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist [...]. Aus den o.g. Gründen haben sowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater ihre Identität durch Vorlage des Passes nachgewiesen. Damit war der Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu streichen. [...]