Aktualisierung der Anwendungshinweise zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Allgemeine Hinweise zur neu eingeführten Regelung des § 104c AufenthG zum Chancen-Aufenthaltsrecht (ChAR), welche zum 31.12.2022 in Kraft getreten ist. Informationen zu den Voraussetzungen, gesetzgeberischen Zielsetzungen und zum Anwendungsbereich des Chancen-Aufenthaltsrechts.
Hinweise zum Vorliegen atypischer Fälle, in denen die Erteilung des ChAR ausgeschlossen ist. Informationen zur Einholung des Demokratiebekenntnisses. Ausführungen zur Prüfung der Straffreiheit und des Ausweisungsinteresses. Ausführliche Hinweise zur Prüfung des Regelausschlusses aufgrund wiederholter vorsätzlicher Falschangaben oder Identitätstäuschung. Angaben zu Hinweispflichten der Ausländerbehörden.
Hinweise zum Wechsel in die Bleiberechtsregelungen der §§ 25a und 25b AufenthG und zum Zugang zu Integrationsmaßnahmen während des Aufenthalts mit ChAR. Angaben zu den Folgen bei nicht erfolgtem Wechsel in die Bleiberechtsregelungen und zur AZR-Speicherung.
Ausgewählte Inhalte:
1. Ein Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht kann bis zum letzten Tag der Gültigkeit des eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts gestellt werden, also bis zum 30.12.2025. Über die Anträge ist dann auch noch nach Außerkrafttreten der Regelung zu entscheiden.
2. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll dem gesetzlichen Wortlaut nach in der Regel erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ausnahmen sind nur unter atypischen Umständen denkbar. Eine Einschätzung, ob hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse erlangt oder die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts auch prognostisch erreicht werden können, kann zum Zeitpunkt der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Regel nicht belastbar erfolgen, sodass sich hieraus regelmäßig keine Atypik herleiten lässt.
3. Ob die Kerninhalte des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verstanden wurden, ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen. Ein rein verbales Bekenntnis reicht nicht aus. Zur persönlichen Befragung können aber auch Sprachmittelnde hinzugezogen werden.
4. Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) kann auch dann für 18 Monate ausgestellt werden, wenn das zugehörige Passdokument zuvor abläuft. In diesen Fällen ist der eAT ausnahmsweise als Ausweisersatz auszustellen ohne den Zusatz, dass die Personalien auf den eigenen Angaben der Person beruhen.
(Zusammenfassung der Redaktion)
Wir verweisen auf den Text der Anwendungshinweise.