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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2024 - 22 L 497/24.A - asyl.net: M32329
https://www.asyl.net/rsdb/m32329
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz wegen systemischer Mängel in Italien:

1. Die Vorlage des OVG Nordrhein-Westfalen an den EuGH zur Frage, ob gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO systemische Mängel anzunehmen sind, wenn der zunächst als zuständig bestimmte Mitgliedstaat (hier: Italien) die (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrenden für einen unbestimmten Zeitraum grundsätzlich verweigert, führt nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Etwas anderes gilt nur bei besonderen, in der betroffenen Person liegenden Gründen, die eine Rücküberstellung nach Italien und das Führen des Hauptsacheverfahrens von dort aus unzumutbar erscheinen lassen.

2. Hinsichtlich gesunder, arbeitsfähiger, alleinstehender Personen bestehen in Italien keine systemischen Mängel. Die Weigerung, Dublin-Rückkehrende (wieder-)aufzunehmen, ist zwar ein Indiz für systemische Mängel in Italien, es ist aber gleichwohl davon auszugehen, dass gesunden, arbeitsfähigen Personen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Italien droht und sie insbesondere eine Unterkunft finden werden, die zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt.

3. Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist rechtswidrig, weil angesichts der Weigerung Italiens, Dublin-Rückkehrende (wieder-)aufzunehmen, nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2024 - 11 A 1255/22.A - asyl.net: M32334)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, systemische Mängel, Vorlagebeschluss, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Obdachlosigkeit,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, soweit sich der Antrag auf die Unzulässigkeitsentscheidung und die Negativfeststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) bezieht. Im Übrigen, nämlich soweit der Antrag auf die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen ist (Ziffer 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids), geht die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellen sich nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar (1.), während Ziffer 3 und 4 des Bescheids durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen (2.).

1. Bezüglich der Regelungen in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

a. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Vorliegend ist Italien nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig.

aa. Die Zuständigkeit Italiens ist begründet worden. [...]

Nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz der Dublin III-VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz eines gültigen Visums, das von der italienischen Auslandsvertretung in Teheran ausgestellt wurde. [...]

Zudem hat Italien auf das am 1. Dezember 2023 dort eingegangene Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 30. November 2023 nicht reagiert. Damit ist gemäß Art. 22 Abs. 1, Abs. 7 der Dublin III-VO seit Ablauf des 1. Februar 2024 davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme des Antragstellers begründet.

bb. Die damit nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. [...]

cc. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. [...]

Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III-VO überstellte Person in der Lage des Antragstellers die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der  Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.

Es kann angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, dass die Verhältnisse für eine erwachsene, gesunde asylsuchende Person in Italien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar sind.

Zunächst kann die Aufnahmeverweigerung Italiens für auf Grundlage der Dublin III-VO zu überstellende Personen durch Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 bzw. 7. Dezember 2022 allein nicht als Gefahr eines solchen Verstoßes angesehen werden, sondern allenfalls als Indiz gewertet werden [...].

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -. Darin hebt das Bundesverfassungsgericht zwar hervor, dass die Frage der Aufnahmeverweigerung einen entscheidungserheblichen Umstand im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO darstellt, der im Rahmen der Amtsermittlung über die aktuelle Aufnahmesituation in Italien zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, juris, Rn. 12).

Dass darüber hinaus allein die Aufnahmeverweigerung dazu führte, dass davon auszugehen ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III-VO überstellte Person in der Lage des Antragstellers die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen, ergibt sich aus der Entscheidung allerdings nicht.

Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A - führt im vorliegenden Eilverfahren nicht zu einer anderen Bewertung. Mit diesem Beschluss hat das OVG NRW dem Europäischen Gerichtshof die nach seiner Auffassung unionsrechtlich bislang nicht geklärte Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GRCh mit sich bringen, wenn dieser Mitgliedstaat aufgrund staatlich angeordneter Aussetzung der Annahme von Überstellungen die (Wieder-)Aufnahme von Asylantragstellern für einen unbestimmten Zeitraum grundsätzlich verweigert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris).

Selbst wenn diese Frage und die weitere für den Fall der Verneinung dieser Frage dem Europäischen Gerichtshof mit dem vorgenannten Beschluss des OVG NRW vorgelegte Frage im vorliegenden Fall für die Erfolgsaussicht der Klage entscheidungserheblich sein sollten, so vermag eine noch mangelnde unionsrechtliche Klärung nur dann ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers zu begründen, wenn besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe die Rücküberstellung nach Italien mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen [...].

Vorliegend fehlt es an hinreichenden Gründen, die eine (Rück-)Überstellung des Antragstellers nach Italien mit der Folge, dass er das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betreiben muss, unzumutbar erscheinen lassen. Eine solche Unzumutbarkeit wäre insbesondere dann gegeben, wenn konkrete Indizien und Erkenntnisse dazu vorlägen, dass dem Antragsteller nach seiner Überstellung in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das ist hier – auch unter indizieller Berücksichtigung der durch die italienische Regierung ausgesprochenen Aufnahmeverweigerung – nicht der Fall.

Damit einhergehend geht auch das OVG NRW aktuell davon aus, dass – abgesehen von der Aufnahmeverweigerung Italiens – keine systemischen Schwachstellen in Italien bestehen, die die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GRCh begründen [...].

Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die Lebens- und insbesondere Unterkunftssituation von gesunden arbeitsfähigen Asylsuchenden in Italien begründen ebenfalls keine beachtliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRCh im Falle einer (Rück-)Überstellung nach Italien, die (wie noch auszuführen sein wird) derzeit wegen der Aufnahmeverweigerung Italiens nicht stattfinden kann. [...]

Die Situation auf dem Wohnungsmarkt in Italien ist nicht einfach. [...] Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Privater Wohnraum ist knapp und Mieten im Allgemeinen und vor allem in den großen Städten sehr hoch [...].

Dies allein führt jedoch – mangels besonderer Vulnerabilität des Antragstellers – nicht zu einer Notsituation im Sinne des Art. 4 EU-GRCh [...]

Denn es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle der (Rück-)Überstellung – wie andere (noch) nicht in Asylunterkünften untergebrachte Schutzsuchende – in privaten Notunterkünften seine elementarsten Grundbedürfnisse decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden, zurückgreifen kann. [...]

Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen [...].

Eine Unterkunft in einem verlassenen Gebäude, in einer informellen Siedlung, bei Bekannten oder in einer Notunterkunft unterschreitet die Anforderungen an eine Unterkunft, die die elementarsten Bedürfnisse befriedigt, nicht notwendig [...].

Weiter ist auch davon auszugehen, dass es dem erwachsenen, erwerbsfähigen und alleinstehenden Antragsteller bei seiner Überstellung nach Italien möglich sein wird, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern.

Insoweit ist es einem von einer Überstellung nach Italien auf Grundlage der Dublin III-VO Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann [...].

60 Tage nach Antragstellung dürfen Asylbewerber arbeiten. In der Praxis bestehen wegen Verzögerungen beim Erhalt von "residence permits" sowie der hohen Arbeitslosigkeit Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist weit verbreitet. Dies führt teils zu prekären, ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen [...].

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller durch eigene Arbeit seine Grundbedürfnisse nach "Brot, Bett und Seife" nicht wird befriedigen können. Zudem wird er für deren Gewährleistung auf Hilfsangebote privater und kirchlicher Träger zurückgreifen können. [...]

Individuelle Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nach Aktenlage nicht vor. [...]

b. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag [...] nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. [...]

Im Übrigen liegen nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen könnte.

2. Bezüglich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Regelungen.

a. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erweist sich derzeit als offensichtlich rechtswidrig.

Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hier bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.

Dass Italien für den Asylantrag des Antragstellers nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 17).

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet.

Es fehlt jedoch an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn es steht gegenwärtig nicht im Sinne dieser Norm fest, dass die Überstellung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende (auch nachträglich eintretende) inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen [...].

Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein [...].

Daran fehlt es hier. Die Übernahmebereitschaft des Zielstaates Italien besteht heute nicht. Vielmehr hat das italienische Innenministerium die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 aufgefordert, Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 1 A 1255/22.A -, juris, Rn. 4 ff.).

Seitdem sind Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesetzt. Diese sind inzwischen weder wiederaufgenommen worden noch besteht hierfür eine konkrete Aussicht [...].

Es bestehen damit erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien faktisch nicht möglich ist, und zwar ungeachtet der Frage, ob Italien einem (Wieder-)Aufnahmeersuchen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat [...].

Das tatsächliche Überstellungshindernis besteht auch ungeachtet der Frage, ob die Überstellung während des Laufs der Überstellungsfrist ausgeschlossen erscheint [...].

Im Übrigen liegen nach derzeitiger Aktenlage auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Überstellung des Antragstellers während des Laufs der Überstellungsfrist möglich sein wird. [...]