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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2024 - 14 L 485/24.A - asyl.net: M32310
https://www.asyl.net/rsdb/m32310
Leitsatz:

Keine systemischen Mängel in Lettland für Dublin-Rückkehrende:

1. Die lettische Regierung hatte bis August 2023 einen Ausnahmezustand für das Grenzgebiet zu Belarus erklärt, sodass es zu einer Vielzahl sogenannter Pushbacks kam. Schutzsuchende wurden teilweise in Zelten in den Wäldern festgehalten und waren Gewaltanwendung ausgesetzt. Durch eine Gesetzesänderung im Juni 2023 wurden die Kompetenzen des Grenzschutzes erweitert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, Grenzüberquerungen zu verhindern. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass auch Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Lettland überstellt werden, von entsprechenden Zurückschiebungen oder Menschenrechtsverletzungen betroffen wären.

2. Dublin-Rückkehrenden droht auch im Übrigen keine Menschenrechtsverletzung, insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung entgegen Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK während des Asylverfahrens oder nach einer etwaigen Anerkennung als international schutzberechtigt.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: VG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2023 - 9 AE 235/23 - justiz.hamburg.de)

Schlagwörter: Lettland, Dublinverfahren, systemische Mängel, Refoulement, Push-Backs, Zurückschiebung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Lettland zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. [...]

Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Lettland mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten (vgl. ebenso zuletzt: VG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 9 AE 235/23 - [...]; VG Münster, Beschlüsse vom 10. Mai 2022 - 2 L 353/22.A -, und vom 25. März 2022 - 2 L 174/22.A -, beide juris; VG Dresden, Beschluss vom 11. April 2022 - 13 L 284/22.A -, juris; VG Kassel, Urteil vom 14. Juni 2018 - 1 K 406/18.KS.A -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2018 - 11 L 635/18.F.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 12 L 2405/17.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - Au 6 S 17.50305 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2023 – 14 L 2259/23.A).

In Lettland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit [...].

Als EU-Mitgliedstaat hält Lettland die Dublin III-VO ein. Asylbewerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin III-VO in Lettland fortgeführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren. Wenn das Verfahren eines Dublin-Rückkehrer noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragstellung erforderlich [...].

Dies wurde bis Mitte des Jahres 2021 auch nicht infrage gestellt.

Es gibt jedoch auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern als Dublin-Rückkehrer in Lettland eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde.

Bei dieser Würdigung verkennt das Gericht nicht, dass Lettland im August 2021 den Ausnahmezustand in der Grenzregion zu Belarus verhängte, nachdem die Zahl der Menschen, die über die Grenze zwischen Belarus und Lettland auf lettisches Territorium gelangen wollten, angestiegen war. Nach den für den Ausnahmezustand geltenden Regelungen war die Stellung von Asylanträgen in dem betroffenen Gebiet nicht möglich [...].

Der Ausnahmezustand für die Grenzgebiete ist zuletzt verlängert worden bis zum 10. August 2023 [...].

Berichte über eine erneute Verlängerung nach diesem Datum sind dem Gericht nicht bekannt.

Seit Verhängung des Ausnahmezustands kam es zu einer Vielzahl sogenannter Pushbacks, also unmittelbaren Zurückschiebungen nach Belarus ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, ohne Prüfung des Schutzbedarfs und ohne rechtsstaatliches Verfahren. Illegal eingereiste Personen wurden teilweise in Zelten in Wäldern festgehalten, waren Gewaltanwendung ausgesetzt, wurden gezwungen, einer Rückkehr in ihr Heimatland zuzustimmen, und wurden schließlich dorthin oder nach Belarus abgeschoben [...].

Im November 2021 errichtete Lettland provisorisch einen 37 Kilometer langen Zaun an der Grenze zu Belarus. Bis zum Jahresende wurden etwa 4.045 Personen an der Grenze aufgegriffen und nach Belarus zurückgeschoben; etwa 446 Menschen wurden inhaftiert, weil sie ohne gültige Papiere eingereist waren [...].

Vor diesem Hintergrund warfen Nichtregierungsorganisationen Lettland Verletzungen von Menschenrechten, insbesondere Verstöße gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) aufgrund rechtswidriger Pushbacks in der Grenzregion zu Belarus vor [...].

Das lettische Parlament hat zuletzt am 22. Juni 2023 einer Gesetzesänderung zur Einführung eines "erweiterten Grenzschutzes" zugestimmt, nach der die Befugnisse der Grenzschützer erweitert werden und ihnen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit eingeräumt wird, illegale Grenzübertritte oder versuchte Grenzüberquerungen im Einzelfall zu verhindern [...].

Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung von illegal aus Belarus nach Lettland eingereisten Personen zur Annahme systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Lettland führen.

Es liegen bereits keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Antragsteller als Dublin-Rückkehrer von diesen Regelungen und Praktiken betroffen sein könne. Anhaltspunkte hierfür legen die Antragsteller ebenfalls nicht dar. Den vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich jedenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass auch Dublin-Rückkehrende von Pushbacks oder Verstößen gegen das Non-Refoulement-Gebot betroffen wären oder ihnen die Stellung von Asylanträgen verwehrt würde. Die von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehende Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in Lettland in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, kann daher jedenfalls im Hinblick auf Dublin-Rückkehrende nicht als widerlegt angesehen werden [...].

Zum anderen sind diese Regelungen in ihrer Geltung räumlich beschränkt. Da die Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht über die Grenze zur Belarus einreisen werden, sind sie von diesen Regelungen räumlich nicht betroffen.

Während des Asylverfahrens droht den Antragstellern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. [...]

Auch die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Lettland stellen sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht generell als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar [...].

Die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist grundsätzlich auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff.).

Anerkannte Flüchtlinge und Kinder mit einem befristeten Schutzstatus haben den gleichen Zugang zu Sozialhilfe, sozialer und beruflicher Rehabilitation und sozialen Leistungen wie lettische Staatsangehörige. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde 2016 das soziale Leistungsangebot erweitert, so dass auch sie Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen haben. [...]

Nach Schutzgewährung ist es bis zu zwölf Monate möglich, die Betreuung durch Sozialarbeiter und Mentoren lettischer Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. [...]

International Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und werden bei der Arbeitsplatzsuche durch die staatliche Beschäftigungsagentur unterstützt [...].

Trotz des Integrationsprogramms sind Schutzberechtigte mit verschiedenen Problemen konfrontiert. In der Praxis gestaltet sich die Arbeits- und Wohnungssuche aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und fehlender relevanter Qualifikationen häufig schwierig [...]