BlueSky

VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 22.02.2024 - 3 B 221/24 - asyl.net: M32233
https://www.asyl.net/rsdb/m32233
Leitsatz:

Länderübergreifende Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge:

In einem gerichtlichen (Eil-)Verfahren betreffend eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b SGB VIII ist die betroffene minderjährige Person entsprechend dem Rechtsgedanken des § 159 FamFG regelmäßig vom Gericht persönlich anzuhören. Die gerichtliche Anhörung der betroffenen minder­jährigen Person kann im Wege einer Parteivernehmung gemäß § 96 Abs. 2 VwGO durch einen ersuchten Richter bzw. eine ersuchte Richterin durchgeführt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: unbegleitete Minderjährige, länderübergreifende Umverteilung, Anhörung,
Normen: FamFG § 159, VwGO § 96 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Dem Rechtsgedanken des § 159 FamFG folgend hält die Kammer in Fällen der vorliegenden Art eine gerichtliche Anhörung der betroffenen minderjährigen Person regelmäßig für geboten. Eine solche kann auch durch eine ersuchte Richterin bzw. einen ersuchten Richter durchgeführt werden [...].

Es ist aus Sicht der Kammer geeignet und geboten, dass die Anhörung im vorliegenden Fall durch eine Richterin durchgeführt wird, weil (auch sexualisierte) Gewalterfahrungen seitens der Antragstellerin durch männliche Personen im Raum stehen. Da die der erkennenden Kammer angehörende Richterin derzeit erkrankt und eine Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist, kann durch die Kammer selbst eine Anhörung durch eine Richterin nicht gewährleistet werden. [...]

Die Kammer hält es für geboten, die Antragstellerin durch eine Richterin des an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort ansässigen Verwaltungsgerichts vernehmen zu lassen, um ihr zusätzliche Belastungen durch eine Reise sowie eine ungewohnte Umgebung zu ersparen. [...]