VG Weimar

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Zitieren als:
VG Weimar, Urteil vom 17.05.2023 - 7 K 176/21 We - asyl.net: M32209
https://www.asyl.net/rsdb/m32209
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach isoliertem Wiederaufgreifensantrag für behindertes Kind aus Nordmazedonien:

1. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, ohne dass eine Wiederaufnahme gemäß § 33 Abs. 5 AsylG noch möglich wäre, kann anstelle eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG auch ein sog. isolierter Folgeschutzantrag gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden. Mit diesem wird nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG im Hinblick auf das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG begehrt. Die Vorschriften zum Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG finden dann keine Anwendung.

2. Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das Bestehen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nicht vorliegen, weil - wie hier z.B. - die vorgetragenen Umstände bereits im ersten Verfahren bekannt waren (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) bzw. neue ärztliche Stellungnahmen als Beweismittel keine neuen Erkenntnisse ergeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), kann das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgegriffen werden. Denn gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG steht es jederzeit im Ermessen einer Behörde, Entscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufzuheben (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).

3. Ein Anspruch darauf, dass ein Verfahren im Hinblick auf das Bestehen von Abschiebungsverboten derart wiederaufgegriffen wird, besteht nur dann, wenn das der Behörde zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, weil die betroffene Person im Herkunftsland einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre.

4. Nicht jede drohende Verletzung eines Rechts aus der EMRK - hier: das Recht auf Bildung gemäß Art. 2 Abs. 1 Zusatzprotokoll EMRK - begründet ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot besteht wegen der drohenden Verletzung eines Rechts aus der EMRK nur dann, wenn die drohende Beeinträchtigung in ihrer Schwere mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK vergleichbar ist.

5. Besteht für ein behindertes Kind keinerlei Aussicht auf Bildung oder Förderung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Zusatzprotokoll EMRK. In Verbindung mit zu erwartenden prekären Lebens- und Wohnverhältnissen am Rande des Existenzminimums im Herkunftsland droht bei Rückkehr eine Form der Verelendung, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK entspricht.

6. In Nordmazedonien fehlen adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung.

7. Eine Vielzahl medizinischer Behandlungen erfolgen nur gegen Zusatzzahlungen. Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen erhalten deshalb weniger wahrscheinlich die von ihnen benötigten Gesundheitsleistungen.

8. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien hinsichtlich elementarer Grundbedürfnisse unterversorgt. Die Eltern des pflegebedürftigen Klägers wären nicht in der Lage, die zuzahlungspflichtigen Bedarfe zu finanzieren, er wäre von Bildung und Teilhabe ausgeschlossen, und ihn erwartet ein Leben am Rande des Existenzminimums, sodass eine extreme, individuelle Gefahrsituation anzunehmen ist. Es besteht deshalb Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf Nordmazedonien gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

(Leitsätze der Redaktion)

Siehe auch:

Schlagwörter: Nordmazedonien, Schwerbehinderung, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Verelendung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Recht auf Bildung, Teilhabe, Existenzgrundlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2, VwVfG § 51 Abs. 5, VwVfG § 48, VwVfG § 49, EMRK Art. 3, EMRK-Zusatzprotokoll Art. 2 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

2. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens durch die Beklagte [...] ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. S Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Für den Kläger wurde gegenüber dem BAMF beantragt, das mit Bescheid vom … 2019 eingestellte Verfahren nur hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufzugreifen. Bei diesem sogenannten isolierten Folgeschutzantrag handelt es sich nicht um einen weiteren Asylantrag, so dass auch die Vorschriften zu Folgeverfahren (§ 71 AsylG) keine Anwendung finden. Vielmehr ist die Norm des § 5 l VwVfG direkt anzuwenden (BeckOK AuslR/Dickten, 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 71 Rn. 40).

a) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. l bis 3 VwVfG liegen im Fall des klägerseitigen Antrages nicht vor. [...]

(2) Für den Kläger wurde vorgetragen, er könne aufgrund seiner multiplen Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsland nicht ausreichend medizinisch versorgt werden und wäre daher akut gefährdet. Dabei wurde auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Behandlung der Epilepsie des Klägers hingewiesen.

Darin liegt keine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. l Alt. 1 VwVfG, da die Beeinträchtigung des Klägers bereits im Herkunftsland, jedenfalls aber bei der Stellung des Erstantrages bekannt war. Die Eltern des Klägers führten die mangelhafte Versorgung des Klägers aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen bereits im Erstantrag als Grund an. Eine wesentliche Veränderung dieser Beeinträchtigungen (z.B. eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes und damit einer neuen rechtlichen Qualität) oder eine wesentliche Veränderung der Versorgungslage in Nordmazedonien, die erst nach Erlass des Bescheides vom … 2019 eingetreten wäre, haben sie nicht substantiiert vorgetragen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz l AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. [...]

Diese Anforderungen wären vorliegend schon nicht erfüllt, weil eine Behandlung des Klägers im Herkunftsland stattgefunden hat und sich sein Zustand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den Angaben seiner Eltern nicht wesentlich von dem Zustand unterscheidet, der im Herkunftsland bestanden hat. [...]

(3) Soweit für den Kläger neue ärztliche Gutachten bzw. ärztliche Stellungnahmen eingereicht wurden, stelle diese zwar grundsätzlich Beweismittel dar. Sie erfüllen jedoch trotz ihres neueren Datums nicht die Voraussetzung des § 51 Abs. l Nr. 2 VwVfG, weil sie lediglich die bei Erstantrag bekannte Sachlage noch einmal darstellen. [...]

b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Form einer Ermessensreduzierung auf Null nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zur Seite. Die Beklagte hat insoweit ein Abschiebungshindernis zu Recht verneint. Fehlt es an den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, so kommt grundsätzlich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) in Betracht. Ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 49 VwVfG, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und das Verfahren damit von Amts wegen wieder aufgegriffen werden [...].

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG nicht vorliegen, so ist die Verpflichtungsklage in jedem Fall abzuweisen. Umgekehrt ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu Abschiebungsverboten zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde (deshalb) auf Null reduziert ist [...]. Das Ermessen ist zu Gunsten eines Ausländers aber nur dann auf Null reduziert, wenn dieser über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes hinaus einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt ist und deshalb ein festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde [...].

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Ermessensentscheidung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid ausreichend begründet wurde. Jedenfalls kann das Gericht nicht erkennen, dass das Ermessen des Bundesamtes im Fall des Klägers auf Null reduziert ist. Nur dann hätte der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen früheren Entscheidung.

Insbesondere hat sich das BAMF mit der medizinischen Versorgung auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass dem Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zusteht, weil er in ausreichendem Maße behandelt werden könne. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. [...]

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisquellen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine extreme gesundheitliche Gefahr für den Kläger. Das Gesundheitssystem steht dem Kläger als Angehörigen der Roma zur Verfügung wie allen Bürgern Nordmazedoniens, insbesondere da er standesamtlich registriert ist [...].

c) Der Kläger hat allerdings ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 VwVfG.  [...]

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. [...]

Die für den Kläger in den Blick zu nehmenden Lebensbedingungen in Nordmazedonien rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, der Kläger wäre dort nicht hinsichtlich der Mindestanforderungen versorgt. [...]

Nicht hinreichend gewürdigt hat das BAMF hingegen die finanzielle Lage der Familie des Klägers im Hinblick auf die Bedarfe des Klägers medizinisch versorgt zu werden.

Für den Kläger liegen in seiner körperlichen Beeinträchtigung besondere Umstände vor, die im Rahmen der Einschätzung seiner Versorgungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist mehrfach behindert und daher dauerhaft pflegebedürftig. Er ist nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, sondern bedarf lebenslang Versorgung durch Dritte.

Zweifel an der ausreichenden Versorgung des Klägers ergeben sich bereits anhand der Kosten der medizinischen Versorgung des Klägers unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Eltern, die Kosten zu erwirtschaften. [...] Die Arbeitsmöglichkeiten für die Eltern sind [...] in Nordmazedonien stark beschränkt. So hat auch vor der Ausreise der Vater die Familie nur sehr notdürftig mit Gelegenheitsjobs versorgen können, während die Mutter die Kinder und insbesondere den Kläger rund um die Uhr betreuen musste. [...]

Zwar verfügt Nordmazedonien über ein System der sozialen Absicherung. Hier wird jedoch in den Quellen auf Zuzahlungspflichten bei medizinischen Behandlungen [...] verwiesen, welche auch für Sozialhilfeempfänger gelten. [...]

Auch die Eltern des Klägers gaben an, von ihnen seien Zahlungen für einzelne medizinische Leistungen verlangt worden, die sie nicht hätten leisten können und auf die der Kläger daher habe verzichten müssen.

Daraus ergibt sich, dass die klägerischen Eltern mittels Erwerbsarbeit kaum die medizinischen Bedarfe des Klägers werden finanzieren können, insbesondere nicht die zuzahlungspflichtigen Bedarfe. Für den zu 100% hilfsbedürftigen Kläger droht daher schon aus Gründen der Versorgung eine erhebliche Gefahr der Verelendung und damit eine menschenrechtswidrige Lage.

Hinzu kommt aber, dass der Kläger auch ein Recht auf Teilhabe und Förderung aus Art. 2 des Zusatzprotokolls der EMRK hat.

Zur Frage, ob auch andere in der EMRK deklarierte Menschenrechte als Art. 3 EMRK zu einem Verbot der Abschiebung führen können, konkretisierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [...], dass Art. 3 EMRK absolute, nach Art. 15 EMRK auch in Kriegs- oder Notstandszeiten unantastbare und auch sonst uneingeschränkte Verbotstatbestände enthalte, die sich in anderen internationalen Übereinkünften wiederfänden [...]. Auch das BVerwG erkennt ein Abschiebungsverbot ausnahmsweise an, wenn im Einzelfall andere, in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind, indem Situationen oder Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten [...]. Eine Abschiebung kann in solchen Fällen nur dann für unzulässig erachtet werden, wenn die drohende Beeinträchtigung von ihrer Schwere her mit dem vergleichbar sei, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat [...].

Zum Recht auf Bildung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt dessen Bedeutung für die Förderung der Menschenrechte insgesamt betont [...].

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, wird die vollständige Versagung der Teilhabe jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. l des Zusatzprotokolls darstellen.

Laut den für den Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen … bedarf der Kläger unbedingt regelmäßiger Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie in Form einer schulischen Betreuung auch mit lebenspraktischer Bildung, wie sie an Förderschulen gewährleistet werden.

Das Gericht geht anhand der dargelegten Erkenntnismittel nicht davon aus, dass dem Kläger eine Förderschule oder vergleichbare Einrichtung zu Therapie und Teilhabe zur Verfügung steht. Für Menschen mit Behinderungen fehlen in Nordmazedonien oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten und sind die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung mehrfach kritisiert worden [...]. Vielmehr ist es äußerst wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr nach Nordmazedonien ausschließlich zuhause [...] betreut würde, ohne logopädisch oder physiotherapeutisch behandelt zu werden und an einer Form des gesellschaftlichen Lebens zum Beispiel mit anderen behinderten Menschen in einer Förderschule teilnehmen zu können.

Diese Aussichtslosigkeit auf jegliche Bildung bzw. Förderung für den Kläger verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls der EMRK, indem der Kläger seiner Entwicklungsmöglichkeiten beraubt wird, und erscheint dem Gericht in Verbindung mit den zu erwartenden prekären Lebens- und Wohnverhältnissen am Rande des Existenzminimums für den Kläger als eine Form der Verelendung, die von Art. 3 EMRK zwar nicht konkret erfasst, aber menschenunwürdig und daher gleichwertig ist.

Im Einzelfall des Klägers liegen zum einen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Zum anderen ist im Falle der Aufrechterhaltung des angegriffenen Bescheides und der damit bevorstehenden Abschiebung überdies aus den o.g. Gründen eine extreme, individuelle Gefahrensituation für den Kläger zu erwarten, da der Kläger hinsichtlich seiner elementaren Grundbedürfnisse sehr wahrscheinlich unterversorgt sein wird. Mehr als eine notdürftige Unterkunft und ebenso notdürftige Lebensmittelversorgung sowie medizinische Notversorgung steht für den Kläger, der einer behindertengerechten Umgebung und Förderung bedarf, aber nur einen arbeitsfähigen Elternteil zur Verfügung hat, nicht in Aussicht. Diese Umstand führte nach Auffassung des Gerichts zu einem unerträglichen Ergebnis, so 1ass hier nach den oben dargestellten Maßstäben aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null der Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu verpflichten war. [...]