OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2023 - 13 ME 224/23 - asyl.net: M32117
https://www.asyl.net/rsdb/m32117
Leitsatz:

Kein Übergang von Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zum Chancenaufenthaltsrecht möglich:

Das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG bestimmt, dass bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken, nur ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken beruflicher Beschäftigung möglich ist, wenn nicht ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Damit steht das Zweckwechselverbot auch der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG entgegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Studium, Aufenthaltserlaubnis, Chancen-Aufenthaltsrecht, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Zweckwechselverbot, Ermessen,
Normen: AufenthG § 104c Abs. 1 S. 1, AufenthG § 16b Abs. 4 S. 1, AufenthG § 16 Abs. 1
Auszüge:

[...]

(3) Das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht auch der Titelerteilung als Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG entgegen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die zur Legalisierung des Aufenthalts über die Vorschriften des § 25a und § 25b AufenthG zunächst übergangsweise eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate vorsieht. Gemäß § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG ist während der Geltung des Chancen-Aufenthaltsrechts ausschließlich der Übergang zu den Titeln nach § 25a und § 25b AufenthG möglich. Das Chancen-Aufenthaltsrecht gilt nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG dementsprechend ausdrücklich als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Nach seinem Wortlaut ist das Zweckwechselverbot auf die Bestimmung des § 104c AufenthG anwendbar, zumal diese keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthält. Es ist weder den Gesetzesmaterialien [...] zu entnehmen, noch von der Systematik der Regelungen her geboten, durch das Chancen-Aufenthaltsrecht das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu überwinden. Die Vorschrift ist ihrem Wesen nach eine Überleitung zu den humanitären Titeln in § 25a und § 25b AufenthG, für die, wie dargestellt, ihrerseits das Zweckwechselverbot gilt. Die 18-monatige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis dient dazu, die übrigen Voraussetzungen des § 25a bzw. des § 25b AufenthG und hierbei insbesondere den Identitätsnachweis und die Lebensunterhaltssicherung erfüllen zu können [...]. Für diese Auslegung spricht schließlich auch der mit dem Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfolgte Zweck, sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken missbraucht wird [...]. Es wäre daher Sache des Gesetzgebers gewesen, die Vorschrift des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu ändern, wenn ein Übergang zu humanitären Aufenthaltstiteln nach Kapitel 2 Abschnitt 5 weitgehender hätte ermöglicht werden sollen. [...]