Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung zum Stopp einer Abschiebung
Allein die Angabe, dass ein konkreter Abschiebetermin geplant sei, stellt noch keine Ankündigung der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris AufenthG 2004) dar (Rn. 6).
(Amtlicher Leitsatz)
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3 Für den Fall des Widerrufs der Aussetzung der Abschiebung bestimmt § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, dass eine durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung – wie hier unstreitig – länger als ein Jahr ausgesetzt ist. [...]. Ist eine rechtzeitige Ankündigung hingegen gänzlich versäumt worden, besteht ein Anspruch auf Aussetzung bzw. auf Duldung bis zur Nachholung der Abschiebungsankündigung (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -, juris Rn. 6; VG Aachen, Beschl. v. 22.08.2005 - 3 L 538/05 -, juris Rn.6). [...]