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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2023 - 4 MB 3/23 - asyl.net: M32097
https://www.asyl.net/rsdb/m32097
Leitsatz:

Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung zum Stopp einer Abschiebung

Allein die Angabe, dass ein konkreter Abschiebetermin geplant sei, stellt noch keine Ankündigung der Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG (juris AufenthG 2004) dar (Rn. 6).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Duldung, Abschiebung, Abschiebungsankündigung,
Normen: AUfenthG § 60a Abs. 5 Satz 4, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

3 Für den Fall des Widerrufs der Aussetzung der Abschiebung bestimmt § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, dass eine durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung – wie hier unstreitig – länger als ein Jahr ausgesetzt ist. [...]. Ist eine rechtzeitige Ankündigung hingegen gänzlich versäumt worden, besteht ein Anspruch auf Aussetzung bzw. auf Duldung bis zur Nachholung der Abschiebungsankündigung (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.09.2006 - 2 M 84/06 -, juris Rn. 6; VG Aachen, Beschl. v. 22.08.2005 - 3 L 538/05 -, juris Rn.6). [...]