Kein Schutz gegen Dublin-Überstellung wegen Pushbacks in Slowenien:
"Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend Dublin-Rückkehrer bei einer Rücküberstellung nach Slowenien."
(Amtlicher Leitsatz; vorhergehend: VG Hannover, Beschluss vom 31.08.2022 - 15 B 2864/22 - asyl.net: M30980)
[...]
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 21. Dezember 2022 geändert und die Klage vollständig abgewiesen. [...]
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2022 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Zuständigkeit Sloweniens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Beklagte übergegangen sei. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 (- 2 A 46/22 -, veröffentlicht bei juris) gestützt und die Auffassung vertreten, dass systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem darin bestünden, dass es in Slowenien seit langem und in erheblichem Umfang zu gewaltsamen Push-Backs komme, und die nachgewiesenen Kettenabschiebungen von Österreich und Italien über Slowenien nach Kroatien und weiter nach Bosnien-Herzegowina ein deutlicher Beleg dafür seien, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen könne und ihnen damit ihr Recht auf ein Asylverfahren in rechtswidriger Weise vorenthalten werde. [...]
Die Berufung der Beklagten, die so zu verstehen ist, dass sie nur gegen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. Juni 2022 durch das Verwaltungsgericht gerichtet ist, hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Klageabweisung. [...]
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Sein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig, weil Slowenien aufgrund des dort zuvor gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 b) und Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. [...]
Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO zum sogenannten Selbsteintritt verpflichtet, weil in Slowenien keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, wie den Kläger, bestehen, welche die Zuständigkeit der Beklagten begründen könnten. Denn es sind im Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bei einer Rücküberstellung nach Slowenien feststellbar. [...]
Von diesen Maßstäben ausgehend, wird die erforderliche hohe Schwelle der Erheblichkeit systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung nach Slowenien, während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK zu erfahren, nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Rückkehr von Asylsuchenden nach Slowenien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens nicht erreicht.
Zwar war der Zugang zum slowenischen Hoheitsgebiet und in der Folge zu einem Asylverfahren für viele Asylsuchende insbesondere bis Februar 2022 schwierig, da es regelmäßig zu sogenannten Push-Backs insbesondere nach Kroatien auf Grundlage bilateraler Rückführungsabkommen gekommen ist. So soll Slowenien im Zeitraum 2018 bis August 2021 insgesamt 27.000 Personen zurückgeschoben haben (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Slowenien, 9.12.2021, S. 3 f.). Nichtregierungsorganisationen berichteten bezüglich des genannten Zeitraums zudem, dass die slowenischen Grenzbehörden die meisten Asylsuchenden ohne ordnungsgemäßes Verfahren zurückweisen würden, im Rahmen dieser Rückführungen keine Möglichkeit bestanden habe, gegen die Entscheidung der Grenzpolizei Rechtsmittel einzulegen und es darüber hinaus zu Kettenabschiebungen und zu nicht korrekt dokumentierten Asylanträgen gekommen sei [...].
Doch bereits diese Situation für Asylsuchende in Slowenien, die von der Situation von Dublin-Rückkehrern zu unterscheiden ist, hat sich seit Februar 2022 erheblich verbessert, weil der allgemeine Zugang zum Asylverfahren in Slowenien deutlich leichter geworden ist, nachdem sich die kroatischen Behörden seit Februar 2022 geweigert haben, Personen auf Grundlage des bilateralen Rückübernahmeübereinkommens in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen. [...]
Es ist jedoch für die Annahme einer drohenden Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ohnehin nicht ausreichend, dass überhaupt erhebliche systemische Schwachstellen des Asylsystems und gravierende Rechtsverletzungen gegenüber einem anderen Personenkreis bestehen. Erforderlich ist vielmehr nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7.3.2022 – 1 B 21.22 –, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 – 1 B 22.23 –, juris Rn. 14), dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 11.10.2023 – 10 LB 18/23 –, juris Rn. 128, betreffend Kroatien). [...]
Denn der Kläger würde als Dublin-Rückkehrer unmittelbar nach seiner Ankunft als Asylbewerber gelten und dürfte während des Asylverfahrens nicht abgeschoben werden (vgl. AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 77). Sein Asylverfahren würde fortgesetzt werden bzw. es steht ihm frei, einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Problem der Push-Backs und des verweigerten Zugangs zum Asylverfahren besteht bzw. bestand nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln in erster Linie an der slowenischen Grenze, betraf aber gerade nicht die Gruppe der in Slowenien bereits registrierten Dublin-Rückkehrer, deren Asylanträge durch die slowenischen Behörden schon aufgenommen worden sind und hinsichtlich deren Prüfung diese ihre Aufnahmebereitschaft gegenüber den deutschen Behörden ausdrücklich erklärt haben, die in einem förmlichen Verfahren nach Slowenien rücküberstellt werden und deren Situation sich daher insgesamt erheblich von der Situation der Asylsuchenden nach einem (unerlaubten) Grenzübertritt unterscheidet. Insoweit wird einheitlich davon berichtet, dass Dublin-Rückkehrer keinen Hindernissen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren begegnen. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer eine Abschiebung in die Nachbarländer zu befürchten haben. [...]
Antragsteller, die aus Slowenien fliehen, während ihr Asylverfahren in erster Instanz anhängig ist, und im Rahmen einer Dublin-Überstellung zurückgeführt werden, können einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt. [...]
Doch selbst wenn die Verweisung auf das Folgeantragsverfahren gegen Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verstoßen sollte und in diesem Falle die Gefahr bestehen könnte, dass ein Antragsteller keine Anhörung mehr erhält, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, würde sich hieraus unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 –, juris Rn. 84-87).
Sofern auch von Kettenabschiebungen von Migranten berichtet wird, die von Italien oder Österreich aus zurückgeschoben wurden (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 B 47/22 -, juris Rn. 34), ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Dublin-Rückkehrer gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher mangels entsprechender Anhaltspunkte von vornherein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend Dublin-Rückkehrer im Sinne von Art. 4 GRC [...]. Denn aus dem Vorliegen von Push-Backs an den EU-Außengrenzen sowie von Kettenabschiebungen kann nicht geschlossen werden, dass von dieser Praxis gerade auch Dublin Rückkehrer – wie der Kläger – betroffen sind. [...]