EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - C-488/21 (Asylmagazin 1-2/2024, S. 58 f.) - asyl.net: M32067
https://www.asyl.net/rsdb/m32067
Leitsatz:

Familienangehörige in gerader aufsteigender Linie behalten Freizügigkeitsberechtigung auch bei Sozialleistungen:

Familienangehörige in gerader aufsteigender Linie von EU-Staatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und ihnen Unterhalt gewähren, verlieren ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht auch dann nicht, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Sozialleistungen können ihnen nicht aufgrund der bisherigen Unterhaltsleistung versagt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: EU-Staatsangehörige, Wanderarbeitnehmer, Familienangehörige, Sonstige Familienangehörige, Unterhalt, Sozialleistungen, Familienzusammenführung,
Normen: VO 492/2011 Art. 7 Abs. 2, AEUV Art. 45, RL 2004/38 Art. 14 Abs. 2, RL 2004/38 Art. 7, FreizügG/EU § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bst. d, FreizügG/EU § 2 Nr. 6, FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...] 56 Somit ergibt sich aus Art. 2 Nr. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/38, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers mit Unionsbürgerschaft ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate haben, wenn ihnen von diesem Arbeitnehmer "Unterhalt gewährt wird".

57 Zu dieser Voraussetzung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, der ihm Unterhalt gewährt, im Herkunftsland dieses Familienangehörigen bestehen muss (Urteil vom 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, EU:C:2014:16, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 ("Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts") Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach u. a. Art. 7 der Richtlinie zusteht, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

60 Aus Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 2004/38 ergibt sich somit, dass ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers mit Unionsbürgerschaft ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht hat, solange ihm von diesem Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird bzw. bis er nach rechtmäßigem ununterbrochenem fünfjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 beanspruchen kann.

61 Eine solche Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 impliziert, dass diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die Voraussetzungen – insbesondere die in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie genannten, auf die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Bezug nimmt – nicht mehr erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, Chenchooliah, C-94/18, EU:C:2019:693, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass GV von ihrer Tochter, d. h. AC, sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr nachzog, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Invaliditätsbeihilfe beantragte, Unterhalt gewährt wurde. Daher erfüllte GV zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzung für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 als "Familienangehöriger".

63 Zweitens genießt, wie sich oben aus den Rn. 49 und 50 ergibt, ein Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 45 Abs. 2 AEUV in seiner Konkretisierung durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, und zwar auch in einer Situation wie der von AC, die während ihres Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat dessen Staatsangehörigkeit zusätzlich zu ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat. [...]

72 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisierte Art. 45 AEUV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und d sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es den Behörden dieses Mitgliedstaats erlaubt, einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie, dem zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistung von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, eine Sozialhilfeleistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, zu entziehen, weil die Gewährung der Sozialhilfeleistung dazu führen würde, dass er keinen Unterhalt mehr von diesem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft beziehen und damit die Sozialhilfeleistungen dieses Staates unangemessen in Anspruch nehmen würde. [...]