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VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Beschluss vom 14.03.2023 - W 1 E 23.50094 - asyl.net: M32048
https://www.asyl.net/rsdb/m32048
Leitsatz:

Eilrechtsschutz bei Verlängerung der Überstellungsfrist setzt vorherigen Antrag beim BAMF voraus:

Verlängert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO und ist Eilrechtsschutz mangels vorherigen Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO zu erlangen, ist die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO davon abhängig, dass nach Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und Prüfung des Asylbegehrens im nationalen Verfahren gestellt worden ist.

(Leitsätze der Redaktion; anderer Ansicht: VG München, Beschluss vom 16.10.2023 - M 10 S 23.51083 - asyl.net: M32047)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellungsfrist, flüchtig, Verlängerung der Überstellungsfrist, Frist, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1, VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 51 Abs. 1
Auszüge:

[...]

18 1. Der Antrag ist nicht zulässig, insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO nicht statthaft.

19 1.1 Grundsätzlich ist vorläufiger Rechtsschutz gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO), sodass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ist die Abschiebungsanordnung jedoch – wie vorliegend – bestandskräftig geworden, muss der Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen will [...]. Die Sicherung dieses Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen. Der Antragsteller kann beantragen, dass der Bundesrepublik als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf [...].

20 Nach derzeitigem Stand fehlt einem solchen Antrag nach § 123 VwGO jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach Aktenlage hat der Antragsteller bisher bei der Antragsgegnerin keinen neuen Antrag gerichtet auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der vor dem 4. Mai 2023 abgelaufenen Überstellungsfrist und der daraus folgenden eingetretenen asylrechtlichen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands gestellt. Ein solcher Antrag wäre aufgrund der bereits eingetretenen Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 11. Oktober 2021 jedoch angezeigt. Daher ist der Antragsteller auf eine erneute Prüfung im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich nachträglicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch die Antragsgegnerin zu verweisen. [...]