VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2023 - 11 S 1623/23 - asyl.net: M32030
https://www.asyl.net/rsdb/m32030
Leitsatz:

Kein Anspruch auf Duldung bei Verzögerung der Eheschließung wegen Überprüfung ausländischer Dokumente:

"Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kann Anlass zur Aussetzung der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sein.

Ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts prognostisch noch für mehrere Monate ungewiss, ob und ggf. wann eine Eheschließung im Bundesgebiet zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seiner deutschen Partnerin erfolgt, steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verzögerung der Eheschließung auf eine notwendige Überprüfung der Echtheit ausländischer Dokumente zurückzuführen ist."

(Amtliche Leitsätze; unter Bezug auf: OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2016 - 1 B 153/16 - bremen.de)

Schlagwörter: beabsichtigte Eheschließung, Duldung, deutscher Ehegatte, Ehegattennachzug, Ehefähigkeit, Echtheitsprüfung, ausländische Dokumente,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, PStG § 13 Abs. 4, BGB § 1309 Abs. 2, AufenthG § 28 Abs. 1 S. Nr. 1,
Auszüge:

[...]

3 Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerfrei - ausgeführt, dass die Abschiebung des im Jahre 1993 geborenen irakischen Staatsangehörigen, der nach dem unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sei, nicht mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer im Jahre 1985 geborenen deutschen Staatsangehörigen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorläufig auszusetzen sei. Die Kammer hat - unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs - u.a. dargelegt, dass die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Dies gelte auch deshalb, weil die vom Antragsteller aus dem Irak beschafften Dokumente noch auf ihre Echtheit überprüft werden müssten; die zeitliche Dauer und das Ergebnis der Prüfung seien völlig offen. Im Übrigen sei die Eheschließung noch nicht beim Standesamt angemeldet worden. [...]

5 Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung steht die Eheschließung nicht unmittelbar bevor [...]. Das zuständige Standesamt ... hat auf eine Nachfrage zum Stand des Eheschließungsverfahrens am 13.11.2023 gegenüber dem Senat mitgeteilt, dass für den Antragsteller beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen sei. Voraussetzung hierfür sei, dass die erforderlichen irakischen Dokumente vorab zur Echtheitsbewertung beim Landeskriminalamt Stuttgart vorgelegt würden. Diese Überprüfung sei nach Eingang der Dokumente am 30.10.2023 vom Standesamt ... eingeleitet worden. Die Überprüfung dauere mehrere Monate. Eine Anmeldung der Eheschließung könne erst nach Abschluss dieser Überprüfung erfolgen. Zu gegebener Zeit müssten beide Antragsteller beim Standesamt persönlich anwesend sein. Im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung werde beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Die Bearbeitungszeit beim Gericht betrage nochmals ca. zwei bis drei Monate. Eine abschließende Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen erfolge ausschließlich durch das Gericht. Ein Eheschließungstermin könne erst nach Abschluss dieses Verfahrens vergeben werden.

6 Die Mitteilung des Standesamts, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, verdeutlicht, dass nach wie vor ungewiss ist, ob und ggf. wann eine Eheschließung erfolgen kann. Ihr lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert. [...]