Unbegleiteten Minderjährigen ist bei länderübergreifender Verteilung Verfahrenspfleger zu bestellen:
"1. Wendet sich ein unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer (UMA) gegen seine länderübergreifende Verteilung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, ist ihm gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 57 ZPO in entsprechender Anwendung ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur eigenständigen Führung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in der Lage ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn ihm aus Altersgründen und/oder mangels zumindest faktischer Unterstützung hinreichend sachkundiger Erwachsener eine eigenständige Verfahrensführung nicht zuzumuten ist.
2. Zur Führung der Verfahrenspflegschaft in einem solchen Fall ist regelmäßig eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt unter Feststellung der berufsmäßigen Ausübung als berufsspezifische Tätigkeit zu bestellen, um dem Gebot prozessualer 'Waffengleichheit' zu genügen."
(Amtliche Leitsätze)