Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 09.11.2023 - 513-26.07.07- 000006-2023-0107114 - asyl.net: M31964
https://www.asyl.net/rsdb/m31964
Leitsatz:

Integrationsministerium Nordrhein-Westfalen: Zuständigkeit für Kirchenasyl im Dublinverfahren liegt beim BAMF:

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] entscheidet in Dublinverfahren gemäß § 34a Abs. 1 AsylG über das "Ob" einer Abschiebung und prüft dabei, ob der angeordneten Abschiebung Vollzugshindernisse entgegenstehen. Ausländerbehörden verbleibt im Fall einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG insofern keine eigene Entscheidungskompetenz. Sie vollziehen lediglich die Abschiebungsanordnung und sind nur für das "Wie" der Überstellung zuständig.

2. Mit Blick auf das zwischen Kirchen und dem BAMF für den Fall eines Kirchenasyls vereinbarte Härtefalldossiererfahrens, nehmen die Ausländerbehörden auch dann keine Abschiebung aus dem Kirchenasyl vor, wenn sie die Mitteilung erhalten, dass ein Härtefalldossier abgelehnt worden ist. Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, eine Person aus dem Kirchenasyl heraus zu überstellen, besteht nur, wenn das BAMF die Ausländerbehörde hierzu zusätzlich ausdrücklich auffordert.

3. Die zuständige Ausländerbehörde soll in allen Fällen des Kirchenasyls das unmittelbare Gespräch mit der Kirchengemeinde vor Ort suchen, um das Verfahren kommunikativ zu begleiten.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde, Dublinverfahren, Kirchenasyl, Zuständigkeit,
Normen: AsylG § 34a Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

1. Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Wie bisher gilt, dass die Entscheidung über eine eventuelle zwangsweise Beendigung des Kirchenasyls mit Dublin-Bezug im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht dem (allgemeinen) Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden zugeordnet wird. Diese Frage gehört zum "Ob" der Überstellung und fällt damit in den Verantwortungsbereich des BAMF. Die Ausländerbehörde ist (lediglich) für das "Wie" der tatsächlichen Vollziehung verantwortlich. [...] Nach der durchgängigen und durch das Bundesverfassungsgericht bestätigten obergerichtlichen Rechtsprechung bleibt das BAMF dann – anders als sonst im Asylverfahren – bis zur tatsächlichen Abschiebung für die Prüfung verantwortlich, ob der Überstellung keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Die Ausländerbehörden haben im Dublin-Verfahren im Falle einer Abschiebungsanordnung neben dem BAMF keine eigene aufenthaltsrechtliche Entscheidungskompetenz. Sie vollziehen lediglich die Abschiebungsanordnung des BAMF und nehmen die Überstellung als Realakt vor.

2. Mitteilung durch das BAMF [...]

Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, die Überstellung aus dem Kirchenasyl heraus vorzunehmen, besteht nur dann, wenn das BAMF die Ausländerbehörde hierzu ausdrücklich auffordert. Eine solche Aufforderung des BAMF wird ausdrücklich nicht in der Übersendung eines allgemeinen Modalitätenschreibens oder einer Mitteilung des negativen Abschlusses des sog. Härtefalldossierverfahrens gesehen.

3. Kommunikation mit den Kirchen

Unabhängig vom jeweiligen Vorgehen des BAMF soll die zuständige Ausländerbehörde wie bisher in allen Fällen des Kirchenasyls das unmittelbare Gespräch mit der Kirchengemeinde vor Ort suchen, um das Verfahren kommunikativ zu begleiten und den Vertretern der Kirchengemeinde eine sachgerechte Bewertung zu ermöglichen. [...]