SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2023 - S 23 AS 268/23 ER - asyl.net: M31949
https://www.asyl.net/rsdb/m31949
Leitsatz:

Anspruch auf Leistungen nach SGB II bei Chancen-Aufenthaltsrecht:

Bei Arbeitsfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit besteht mit einem Chancen-Aufenthaltsrecht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem AsylbLG. Es kommt nicht darauf an, ob bereits der elektronische Aufenthaltstitel vorliegt, da der Aufenthaltstitel als Verwaltungsakt auch mündlich erlassen werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Chancen-Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen, SGB II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsrecht,
Normen: SGB II § 7, AufenthG § 104c, VwVfG § 37 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Das Gericht konnte sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsdichte davon überzeugen, dass dem Antragsteller für Zeiträume ab 01.06.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20 ff. SGB II zustehen. [...]

Insbesondere hat er ein Aufenthaltsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) SGB II). Ausweislich der vorläufigen Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 28.04.2023 liegt für den Antragsteller eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c AufenthG vor. [...] Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es nicht darauf ankommen, ob der elektronische Aufenthaltstitel vorliegt. Bereits mit der mündlichen Erteilung des Aufenthaltsrechtes liegt dieses wirksam vor. Zutreffend führt die Beigeladene aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht an ein Formerfordernis gebunden ist. Die Erteilung des Aufenthaltstitels stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar und dieser kann gem. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG auch mündlich erlassen werden. Die Aushändigung des schriftlichen vorläufigen Dokuments erfolgt gem. § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG als Bestätigung des mündlichen Verwaltungsaktes wegen des berechtigten Interesses der berechtigten Person über den erteilten Aufenthaltstitel. [...]

Der Antragsteller ist auch nicht (mehr) Leistungsberechtigter nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II). [...]