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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2023 - 2 LA 31/20 - asyl.net: M31883
https://www.asyl.net/rsdb/m31883
Leitsatz:

Krankheit als Abschiebungsverbot:

Ein Abschiebungsverbot kann sich auch daraus ergeben, dass eine verfügbare medizinische Behandlung im Zielstaat aus finanziellen Gründen nicht erlangt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassung, medizinische Versorgung, Behandlungskosten, medizinische Behandlung, Erkrankung, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

3 Danach hat das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör versagt. Dieser hatte sich im Gerichtsverfahren auf Erkrankungen berufen, für die eine Behandlung für ihn im Iran insbesondere aus finanziellen Gründen nicht erreichbar sei (ergänzende Klagebegründung vom 17. Februar 2020, GA Bl. 64, Seiten 2 und 3). Auf diesen Aspekt geht das Verwaltungsgericht weder in seinen Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (Urteilsabdruck Seite 7) ein, noch ergibt sich dazu etwas aus dem in Bezug genommenen Bescheid der Beklagten vom 20. April 2017, der sich zu den Erkrankungen des Klägers gar nicht verhält. Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die Gefahr einer drohenden wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 1 B 85.18, 1 PKH 67.18 -, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht führt zu den Erkrankungen des Klägers lediglich aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nach eigener Sachkenntnis des Gerichts auch im Iran jedenfalls soweit behandelbar seien, dass dem Kläger kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zugebilligt werden könne (Urteilsabdruck Seite 7). Zur Erreichbarkeit dieser Behandlung für den Kläger, insbesondere in finanzieller Hinsicht, verhält das Verwaltungsgericht sich nicht. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger dazu in seiner ergänzenden Klagebegründung ausführlich vorgetragen hat, hätte es sich aber aufgedrängt, im Urteil auf diesen Aspekt einzugehen.

4 Die Frage der (finanziellen) Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung betrifft allein die Frage einer Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und in der Folge die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann daher eine Zulassung der Berufung nur in diesem Umfang begründen. [...]