VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 01.09.2023 - M 4 S 23.2442 - asyl.net: M31882
https://www.asyl.net/rsdb/m31882
Leitsatz:

Lebensgefährt*innen von Personen aus der Ukraine unterfallen nicht vorübergehenden Schutz:

In Deutschland gelten Lebensgefährt*innen, die eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eingegangen sind, ohne verheiratet zu sein, nicht zu den Familienangehörigen ukrainischer Staatsangehöriger gemäß Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, § 24 Abs. 1 AufenthG. Denn nach Art. 2 Abs. 4 Bst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gelten für die Zwecke des Art. 2 Abs. 1 Bst. c nicht verheiratete Partner*innen nur dann als Familienangehörigen, wenn nicht-verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind. Das ist in Deutschland nicht der Fall.

(Leitsätze der Redaktion; anderer Ansicht: VG Köln, Beschluss vom 12.07.2023 - 12 L 662/23 - asyl.net: M31736)

Siehe auch:

Schlagwörter: Ukraine, temporärer Schutz, Drittstaatsangehörige, Lebensgefährte, nicht eheliche Beziehung,
Normen: AufenthG § 24 Abs. 1, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Art. 2 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

25 Das Gericht geht nach der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben wird. [...]

30 3. Der Antragsteller ist auch nicht Familienangehöriger einer unter Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder b) genannten Person, Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 lit. a) bzw. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382.

31 3.1. Nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend oder aufhältig war: der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind.

32 Der Antragsteller ist mit Frau ... nicht verheiratet. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Antragsteller mit Frau ... in einer dauerhaften Beziehung lebt und schon vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt hat, würde das nicht genügen, um ihn als Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Abs. 4 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zum begünstigten Personenkreis zu zählen, weil nach dem nationalen deutschen Aufenthaltsrecht nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren nicht gleichgestellt sind und dies auch nicht nach den Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.

33 Bereits von Verfassungs wegen stehen (nur) Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates, Art. 6 GG. Aufenthaltsrechtlich verleiht § 30 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Ehegattennachzug. Über die Norm des § 27 Abs. 2 AufenthG findet § 30 Abs. 1 AufenthG Anwendung auch auf die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft. Eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ist jedoch die Gemeinschaft von zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern i.S.d. LPartG (vgl. § 1 LPartG). Eine Gleichstellung unverheiratet zusammenlebender Paare mit verheirateten Paaren findet nach dem deutschen Aufenthaltsrecht nicht statt (vgl. dazu Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505). Entsprechendes gilt für die hiesigen Gepflogenheiten.

34 3.2. Der Antragsteller ist auch nicht als ein anderer enger Verwandter i.S.v. Art. 2 Abs. 4 lit. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. c. Abgesehen davon, dass er mit Frau ... nicht verwandt ist, hat er weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände vollständig oder größtenteils von Frau ... als einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig war. [...]