VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 25.08.2023 - 7 A 1252/23 - asyl.net: M31874
https://www.asyl.net/rsdb/m31874
Leitsatz:

Gewährung internationalen Schutzes durch das Königreich Dänemark begründet Unzulässigkeit:

Trotz fehlender Bindung an die Richtlinien 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) durch das Königreich Dänemark liegt in einer Schutzgewährung durch Dänemark die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dänemark, Flüchtlingseigenschaft, Unionsrecht, internationaler Schutz in EU-Staat, Abschiebungsverbot, Genfer Flüchtlingskonvention,
Normen: AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, RL 2011/95/EU, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

30 a. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, wie es von dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, dem Kläger bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Denn der Kläger ist von dem Königreich Dänemark, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, am 24. September 2014 nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes Schutz gewährt worden, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung weiter fortgilt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Markierung des Treffers aus der Eurodac-Datenbank (lfd. Nr. 42 der elektronischen Asylakte) und der Mitteilung der dänischen Behörden vom 21. Juni 2023 an die Beklagte (lfd. Nr. 163 a.a.O.).

31 aa. Darin liegt die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

32 Unter internationalem Schutz versteht § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. AsylG den internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9). Der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. AsylG den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 [im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention]) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3. Hs. AsylG steht zudem der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) gewährte internationale Schutz dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich.

33 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach § 7 Abs. 1 des bereits in der parallelen Eilentscheidung erörterten, vom Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zugrunde gelegten dänischen Ausländergesetzes (in englischsprachiger Übersetzung abrufbar unter nyidanmark.dk/de-DE/Legislation/Legislation – zuletzt aufgerufen am Tag dieser Entscheidung) ist gemäß der vorgenannten Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. AsylG internationaler Schutz, weil auch sie (nur) voraussetzt, dass der Antragsteller unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, und damit den in der Konvention vorgesehenen Flüchtlingsschutz für das dänische Recht umsetzt. Durch die Erläuterung dessen, was als Inhalt der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, gibt die Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. AsylG verbindlich (d.h. ohne dass es insoweit noch auf eine eigenständige Auslegung der Richtlinie selbst ankäme) vor, dass für die Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention als internationaler Schutz zu verstehen ist.

34 Dies steht auch im Einklang mit den relevanten unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2022, 11 A 219/22.A, juris Rn. 7 ff.; VG Magdeburg, Urt. v. 19.2.2020, 8 A 48/20, juris Rn. 21). Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG macht der Bundesgesetzgeber Gebrauch von der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180, S. 60) eingeräumten Möglichkeit, Anträge auf internationalen Schutz u.a. (aber nur in den dort genannten Fällen) als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Es widerspricht dieser Richtlinienbestimmung nicht, die dänische Flüchtlingsanerkennung gemäß § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes als internationalen Schutz anzusehen. "Internationaler Schutz" im Sinne der Richtlinie ist gemäß der Definition des Art. 2 Buchst. i) Richtlinie 2013/32/EU die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus; erstere ist gemäß Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie definiert als Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; "Flüchtling" meint nach Art. 2 Buchst. g) der Richtlinie wiederum einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, der wörtlich Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention wiedergibt. Die Richtlinie 2013/32/EU bzw. 2011/95/EU knüpft damit nicht anders als § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes an den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention an. Dass das Unionsrecht lediglich diesen Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention übernimmt und keinen eigenständigen unionsrechtlichen Flüchtlingsbegriff schafft, zeigt – neben der Identität im Wortlaut der Flüchtlingsdefinition nach Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU (i.V.m. Art. 2 Buchst. g) Richtlinie 2013/32/EU) und Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auf eine umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention hinzuwirken (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2013/32/EU und Erwägungsgründe 3 f. der Richtlinie 2011/95/EU) – auch die sonstige Begriffsverwendung der Richtlinie 2013/32/EU. Namentlich gehen ihr Art. 35 Abs. 1 Buchst. a) und 38 Abs. 1 Buchst. e) davon aus, dass auch ein Drittstaat, der also nicht an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist, einen Antragsteller als "Flüchtling", d.h. als Person, die die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, anerkennt. [...]

36 Vorstehendes gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Asyl-Zweitanträgen nach einer vorhergehenden ersten, erfolglosen Antragstellung im Königreich Dänemark. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urt. v. 22.9.2022, C-497/21), dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU – die Vorschrift zur Unzulässigkeit eines "Folgeantrags" in der Terminologie der Richtlinie – einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/32/EU ganz oder teilweise als unzulässig abgelehnt werden kann, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, dessen früherer, im Königreich Dänemark gestellter Antrag auf internationalen Schutz von letzterem Mitgliedstaat abgelehnt wurde. Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof auch auf die Erwägung gestützt, dass es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt wird, zwar unbestreitbar um einen bei einem Mitgliedstaat gestellten Antrag handele, dieser jedoch im Sinne der maßgeblichen Definition des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) i.V.m. Art. 2 Buchst. q) und b) Richtlinie 2013/32/EU keinen Antrag darstelle, "[mit dem] die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus [im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU angestrebt wird]", weil diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine Anwendung finde (a.a.O., Rn. 43).

37 Aus diesem (in der genannten Entscheidung nicht für sich allein stehenden) Begründungselement kann nicht überzeugend der Schluss gezogen werden, dass auch der hier relevante Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU dahin zu verstehen ist, dass es dem Königreich Dänemark – entgegen dem Obenstehenden – schlechthin unmöglich sein sollte, für beachtlich "internationalen Schutz" in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen, nur weil es selbst nicht an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist (a.A. VG Bremen, Urt. v. 8.11.2022, 7 K 1853/19, juris Rn. 29 ff. und 35). Das Urteil vom 22. September 2022 betrifft eine andere Fallkonstellation, die in der Richtlinie 2013/32/EU eine in den vom Gerichtshof herangezogenen Aspekten Wortlaut und Systematik deutlich abweichende Regelung gefunden hat, weil es dort um die Behandlung eines weiteren Antrags nach vorangegangener Ablehnung einer Schutzgewährung in Dänemark ging, hier jedoch die Behandlung eines weiteren Antrags nach vorangegangener Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Dänemark zu betrachten ist. Im Einzelnen:

38 Bei der o.g. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stand mit dem "Folgeantrag" im Kontext des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU, der gemäß Art. 2 Buchst. q) Richtlinie 2013/32/EU ein "Antrag auf internationalen Schutz" [Art. 2 Buchst. b)] nach erfolgloser "bestandskräftiger Entscheidung" [Art. 2 Buchst. e)] ist, ein anderer Rechtsbegriff inmitten als hier bei Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, wo es darum geht, dass "internationale[r] Schutz gewährt" wurde. Ob ein "Antrag auf internationalen Schutz" vorliegt, bestimmt sich gemäß Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/13/EU danach, ob "davon ausgegangen werden kann, dass [der Drittstaatsangehörige] die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt"; maßgeblich ist also, wie sich das durch Auslegung zu ermittelnden Ziel des Schutzgesuchs zu diesen beiden Gegenständen des internationalen Schutzes verhält. Dabei ist auch zu beachten, dass die Flüchtlingseigenschaft ["die Anerkennung … als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat", Art. 2 Buchst. j)] und der subsidiäre Schutzstatus [die Anerkennung … als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz", Art. 2 Buchst. k), d.h. als Person, die "die Voraussetzungen des [Art. 2 Buchst. f)] Richtlinie 2011/95/EU erfüllt"] grundsätzlich als komplementär zueinander angelegt sind, wobei der subsidiäre Schutz gemäß Art. 2 Buchst. f) Richtlinie 2011/95/EU notwendig voraussetzt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorstellung des Unionsgesetzgebers geht deshalb, wie auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU zeigt, dahin, dass diese beiden Gegenstände des internationalen Schutzes zusammen, und zwar zunächst die Flüchtlingsanerkennung und sodann der subsidiäre Schutz, geprüft werden (vgl. Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, RL 2013/32/EU Art. 10 Rn. 1 zur Entstehungsgeschichte; so bereits EuGH, Urt. v. 8.5.2014, C-604/12, Rn. 35 zur alten Rechtslage). (Nur) vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof das oben zitierte Begründungselement formuliert, wonach die mangelnde Bindung des Königreichs Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU dazu führe, dass ein Schutzantrag dort kein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU sei. Der Gerichtshof hat zum jeweiligen Prüfprogramm zudem hervorgehoben, dass sich die Richtlinie 2011/95/EU mit ihrer Beschreibung des internationalen Schutzes nicht darauf beschränke, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der in Art. 2 Buchst. c) Richtlinie 2011/95 genannten Genfer Flüchtlingskonvention, verankert sei, sondern auch den subsidiären Schutzstatus regele, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänze (a.a.O., Rn. 54; noch deutlicher in der Parallelentscheidung zu Norwegen, Urt. v. 20.5.2021, C-8/20, Rn. 39). Er stellt also der Sache nach heraus, dass der zu betrachtende Antrag zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen können muss, um als Antrag auf internationalen Schutz zu gelten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Verweis auf die mangelnde Bindung des Königreichs Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU vor allem als Hinweis, dass dort nicht sichergestellt ist, dass eine dem subsidiären Schutz (im Sinne der Richtlinie) entsprechende Schutzprüfung durchgeführt wird.

39 Auf all dies kommt es in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht an. Soweit der hier maßgebliche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU darauf abstellt, dass internationaler Schutz gewährt wurde, gilt zwar ebenfalls, dass der internationale Schutz gemäß Art. 2 Buchst. i) Richtlinie 2013/32/EU sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus umfasst. Wegen des Alternativverhältnisses von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz (vgl. o.) ist es aus der ex-post- Perspektive des erfolgreich abgeschlossenen Prüfverfahrens, um das es bei Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU geht, ausreichend, dass entweder die eine oder die andere Schutzform gewährt wurde. Dass es in diesem Zusammenhang hingegen auch auf die Frage ankommen könnte, ob diese Entscheidung zugunsten des Antragstellers auf einen Antrag zurückgeht, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/32/EU erfüllt, geht weder aus dem Wortlaut der Richtlinie hervor, noch drängt sich dies sonst auf. Auch das im Urteil vom 22. September 2022 unter Rn. 54 hervorgehobene Defizit der dänischen Schutzprüfung, den originär und ausschließlich in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen subsidiären Schutz mangels Richtlinienbindung nicht zu umfassen, spielt keine Rolle, wenn denn, wie hier, jedenfalls der originär in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehene Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Gerade der Frage, ob der zu betrachtende Mitgliedstaat, um dessen Schutzgewährung es geht, an die Richtlinien gebunden ist, kommt in beiden Zusammenhängen folglich eine unterschiedliche Bedeutung zu. [...]