Zur Arbeitserlaubnis für geduldete Personen:
1. Nach §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird.
2. Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind alle aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) und Zwecke.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Dieses Ermessen der Ausländerbehörde ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 7.6.2023, S. 6) in den Fällen, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 32 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, nicht dahin intendiert, dass die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zu erteilen ist. Denn das Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verfolgt in erster Linie arbeitsmarktpolitische Interessen (vgl. Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BR-Drs. 182/13, S. 21 ff.). Diese arbeitsmarktpolitischen Interessen können zwar mit einwanderungspolitischen Interessen übereinstimmen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), erschöpfen sich regelmäßig aber nicht hierin.
Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind hingegen alle aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) und Zwecke (vgl. Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12). Auch insoweit liegt indes die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts von Ausländern und die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch deren Aufenthalt im Bundesgebiet im grundlegenden staatlichen Interesse [...].
Auch unter Anwendung dieses Maßstabs stellt das nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO hier allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis beanspruchen, da ein dem Antragsgegner zukommendes Ermessen "auf Null" reduziert sei, nicht durchgreifend infrage. Dem auch vom Antragsgegner dem Grunde nach nicht angezweifelten öffentlichen Interesse, Belastungen öffentlicher Haushalte durch den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet weitestgehend zu vermeiden, stehen im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall keine widerstreitenden höher oder jedenfalls gleich zu gewichtenden Interessen gegenüber, wegen derer ermessensfehlerfrei die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis versagt werden könnte. Das vom Antragsgegner betonte Interesse, den Aufenthalt des Antragstellers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, ist nicht ansatzweise konkretisiert. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich für den Senat keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis an den Antragsteller überhaupt "eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse" (So!) entstehen könnte, die Versagung der Beschäftigungserlaubnis zur Wahrung der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung mithin notwendig erscheint. [...]