EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 21.09.2023 - C-151/22, S., A. gg. Niederlande (Asylmagazin 12/2023, S. 430 ff.) - asyl.net: M31841
https://www.asyl.net/rsdb/m31841
Leitsatz:

Begriff der "politischen Überzeugung" ist weit auszulegen:

1. Der Begriff "politische Überzeugung" kann gemäß Art. 10 Abs. 1 Bst. e, Abs. 2 RL 2011/95/EU ["Qualifikationsrichtlinie"] jede Meinung zu jeder Angelegenheit umfassen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nimmt, unabhängig von der Stärke der Überzeugung oder der Verwurzelung bei der antragstellenden Person. Der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung setzt insbesondere nicht voraus, dass diese Überzeugung identitätsprägend oder grundlegend für die Person ist.

2. Eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung fällt auch dann unter den Begriff der politischen Überzeugung, wenn potenzielle Verfolgungsakteure im Herkunftsland darauf nicht oder noch nicht aufmerksam geworden sind. Ausreichend ist, dass diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck gebracht wurde oder wird. Ob die Furcht der antragstellenden Person vor Verfolgung wegen dieser politischen Überzeugung begründet ist, ist eine andere Frage.

3. Bei der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung wegen der politischen Überzeugung begründet ist, ist zu berücksichtigen, ob die politische Überzeugung wegen des Nachdrucks, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der eventuell ausgeübten Aktivitäten zu ihrer Förderung die Aufmerksamkeit potenzieller Verfolgungsakteure im Herkunftsland wecken kann oder geweckt haben konnte. Es wird jedoch nicht verlangt, dass diese Überzeugung bei der antragstellenden Person so tief verwurzelt ist, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern.

4. Der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung gemäß Art. 10 Abs. 1 Bst. e RL 2011/95/EU zielt darauf ab, die Anwendung der in Art. 11 GR-Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung zu fördern.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-280/21 P.I. gg. Litauen (Asylmagazin 3/2023, S. 68 f.) - asyl.net: M31219)

Anmerkung:

Schlagwörter: Politische Überzeugung, Asylverfahren, politische Verfolgung, Exilpolitik, Meinungsfreiheit, Qualifikationsrichtlinie, Verfolgungsgrund,
Normen: RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 2, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, GR-Charta Art. 11 Abs. 1, AsylG § 28 Abs. 1, AsylG § 28 Abs. 1a
Auszüge:

[...]

26 Mit seiner ersten, seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsland noch nicht erweckt hat, unter den Begriff "politische Überzeugung" fallen kann, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht. [...]

29 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, dass der Begriff "politische Überzeugung" weit auszulegen ist. Dies gilt zunächst für die nicht abschließende Aufzählung der Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses Begriffs, die sich aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" ergibt. Sodann werden nicht nur die "Meinung", sondern auch die "Grundhaltung" und die "Überzeugung" in Angelegenheiten, die die potenziellen Verfolger sowie deren "Politiken" oder "Verfahren" betreffen, erwähnt, ohne dass der Antragsteller zwingend aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden sein muss. Und schließlich wird der Schwerpunkt eher auf die Wahrnehmung der politischen Natur der Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung des Antragstellers durch die Verfolger gelegt als auf die persönlichen Gründe des Antragstellers [...].

30 Daraus folgt, dass der Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 unabhängig von der betreffenden Sprachfassung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, die der Antragsteller behauptet zu haben oder zu äußern, nur dann unter den Begriff "politische Überzeugung" im Sinne dieser Bestimmungen fallen können, wenn sie für diesen Antragsteller ein gewisses Maß der Überzeugung haben oder sogar so tief verwurzelt sind, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern, um nicht die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in diesem Land zu erwecken.

31 Zweitens wird diese weite Auslegung des Begriffs "politische Überzeugung" durch den allgemeinen Kontext bestätigt, in den sich der Begriff "politische Überzeugung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 einfügt. Nach den Richtlinien [...] kann der Begriff "politische Überzeugung" jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nimmt, unabhängig von seiner Stärke oder Verwurzelung beim Antragsteller [...].

33 In Anbetracht der Fragen des vorlegenden Gerichts ist insbesondere zum einen darauf hinzuweisen, dass der Verfolgungsgrund der "Religion" und derjenige der "politischen Überzeugung" in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b bzw. e – wie im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ausgeführt – darauf abzielen, die Anwendung verschiedener Grundrechte mit unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Tragweite zu fördern. Im ersten Fall handelt es sich um die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte garantiert ist. Im zweiten Fall handelt es sich um die in Art. 11 der Charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung, die die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Daraus folgt, dass diese beiden "Verfolgungsgründe" grundsätzlich nicht ohne Berücksichtigung dieses Unterschieds beurteilt werden dürften.

34 Zum anderen ist hervorzuheben, dass nur in Bezug auf den Verfolgungsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 "Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung [genannt werden], die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Das Erfordernis eines solchen Merkmals für die Definition des Begriffs "politische Überzeugung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 dieser Richtlinie würde somit darauf hinauslaufen, die Tragweite, die diesem Begriff beizumessen ist, ungerechtfertigt einzuschränken.

35 Drittens wird eine weite Auslegung des Begriffs "politische Überzeugung" im Sinne dieser Bestimmungen durch das Ziel der Richtlinie bestätigt, das nach ihrem zwölften Erwägungsgrund u. a. darin besteht, auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien die Personen zu bestimmen, die tatsächlich Schutz benötigen.

36 Wie der UNHCR in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, könnte nämlich selbst dann, wenn die von einem Antragsteller geltend gemachte politische Überzeugung kein gewisses Maß an Überzeugung erreicht oder nicht einmal "grundlegend" oder bei ihm tief verwurzelt ist, dieser im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers und der allgemeinen Gegebenheiten dieses Landes der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sein, wegen dieser politischen Überzeugung oder der Überzeugung, die potenzielle Verfolger in diesem Land ihm zuschreiben würden, verfolgt zu werden. Unter diesem Blickwinkel ist nur eine weite Auslegung des Begriffs "politische Überzeugung" als Verfolgungsgrund geeignet, das in der vorstehenden Randnummer genannte Ziel zu erreichen.

37 Nach alledem ist auf die erste, die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsland noch nicht erweckt hat, unter den Begriff "politische Überzeugung" fallen kann, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht. Dies greift der Bewertung, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung wegen dieser politischen Überzeugung begründet ist, nicht vor. [...]

40 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung begründet ist, das Maß seiner Überzeugung  berücksichtigen und insbesondere prüfen müssen, ob diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie auszusetzen. [...]

42 Nach dem System der Richtlinie 2011/95 muss die Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner "politischen Überzeugung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 dieser Richtlinie begründet ist, gemäß ihrem Art. 4 Abs. 3 individuell sein und von Fall zu Fall vorgenommen werden. Wenn die zuständigen nationalen Behörden eine solche Prüfung vornehmen, müssen sie ermitteln, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. [...]

45 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine umfassende und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände betreffend die besonderen persönlichen Umstände dieses Antragstellers und der allgemeineren Gegebenheiten seines Herkunftslands, insbesondere der politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte, vornehmen müssen, um zu ermitteln, ob der Antragsteller begründete Furcht vor einer persönlichen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung hat, insbesondere wegen der Überzeugung, die ihm die potenziellen Verfolger in seinem Herkunftsland zuschreiben könnten [...].

46 Vor diesem Hintergrund stellen das Maß der vom Antragsteller geltend gemachten politischen Überzeugung und die etwaige Ausübung von Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung Merkmale dar, die für die individuelle Prüfung seines Antrags gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 relevant sind. Diese Merkmale kommen nämlich bei der Beurteilung des Risikos, dass diese die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland des Antragstellers möglicherweise erweckt haben oder erwecken können und dass der Antragsteller bei der Rückkehr in dieses Land verfolgt werden könnte, in Betracht.

47 Der Umstand, dass ein Antragsteller aufgrund seiner politischen Überzeugung, die er geäußert hat, oder der Aktivitäten, die er möglicherweise während seines Aufenthalts im Herkunftsland oder seit seiner Ausreise aus diesem Land ausgeübt hat, um diese Überzeugung zu fördern, bereits die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in diesem Land erweckt hat, ist ebenfalls ein relevanter Gesichtspunkt bei der von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 vorgeschriebenen individuellen Prüfung.

48 Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Antragsteller behauptet, er bringe eine seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsland erworbene Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe das getan, ohne nachzuweisen, dass er die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in diesem Land erweckt hat, die bei einer Rückkehr in dieses Land zu Verfolgungshandlungen führen könnte, bei der individuellen Prüfung des Antrags, zu der sie verpflichtet sind, u. a. das Maß der Überzeugung der vom Antragsteller geltend gemachten politischen Überzeugung und die etwaige Ausübung von Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung durch den Antragsteller berücksichtigen müssen. Diese Behörden können aber nicht verlangen, dass diese politische Überzeugung bei dem Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern, um nicht die nachteilige Aufmerksamkeit der potenziellen Verfolger in diesem Land zu erwecken, die sie zu Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 führen könnte.

49 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung begründet ist, berücksichtigen müssen, dass diese politische Überzeugung wegen des Maßes der Überzeugung, mit dem sie geäußert wird, oder wegen der vom Antragsteller eventuell ausgeübten Aktivitäten zur Förderung dieser Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken kann oder erweckt haben konnte. Es wird jedoch nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 dieser Richtlinie auszusetzen. [...]