Auswärtiges Amt

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Zitieren als:
Auswärtiges Amt, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 28.10.2022 - 508.543.53/2 - asyl.net: M31755
https://www.asyl.net/rsdb/m31755
Leitsatz:

Neue Weisung zum Kinder- und Elternnachzug zu anerkannten Flüchtlingen:

Beim Elternnachzug zum minderjährigen Kind und beim Kindernachzug zu den Eltern kommt es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylantrags an. Wird das Kind volljährig, bevor der Visumsantrag gestellt wurde, gilt eine Antragsfrist von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

(Leitsätze der Redaktion; ersetzt Weisung des Auswärtigen Amtes vom 09.09.2022 - 508-543.53/2 (Asylmagazin 1-2/2023, S. 34 f.) - asyl.net: M31184 und siehe die EuGH Urteile vom 01.08.2022 - C-273/20, C-355/20 Deutschland gg. SW, BL und BC (Asylmagazin 9/2022, S. 326 f.) - asyl.net: M30811 und C-279/20 Deutschland gg. XC (Asylmagazin 9/2022, S. 323 ff.) - asyl.net: M30815)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Flüchtlingsanerkennung, Elternnachzug, Kindernachzug, Beurteilungszeitpunkt, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Familienzusammenführung, Schutz von Ehe und Familie, familiäre Lebensgemeinschaft, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzug, Asylverfahren, Volljährigkeit, Frist, Asylantrag, A. und S., A und S, SW, BL, BC
Normen: AufenthG § 36a, AufenthG § 36, AufenthG § 32
Auszüge:

[...]

Unter Umständen besteht auch dann noch ein Anspruch auf Eltern- oder Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling, wenn das Kind bereits volljährig ist. Denn der EuGH hat am 1. August 2022 entschieden, dass es beim Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (UMF) (verbundene Rs. C-273/20 und C-355/20) und beim Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling (Rs. C-279/20) auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylantrages ankommt. Wird das Kind volljährig, bevor der Visumantrag gestellt worden ist, gilt jedoch eine Antragsfrist von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem endet beim Elternnachzug zum UMF das Aufenthaltsrecht der Eltern nicht mit Eintritt der Volljährigkeit, sondern es ist ein Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr zu erteilen (das Visum wird für 90 Tage ausgestellt, den einjährigen Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise die Ausländerbehörde). [...]

Priorisierung: Visumanträge, bei denen das Kind zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig ist, aber bald volljährig wird, sollen weiterhin prioritär behandelt werden. Bislang ruhend gestellte Anträge sollen im Rahmen des Möglichen prioritär abgearbeitet werden, um die aufgrund der Ruhendstellung ohnehin lange Bearbeitungszeit nicht noch weiter zu verlängern. [...]