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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 02.06.2023 - 63.23-12231-2-ERI/02 - asyl.net: M31691
https://www.asyl.net/rsdb/m31691
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für eritreische Staatsangehörige nur bei Forderung der "Reueerklärung":

Da zuletzt Fälle bekannt geworden sind, in denen die sog. Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung zur Ausstellung des Reisepasses nicht gefordert wurde, sollen zunächst alle betroffenen Personen weiterhin aufgefordert werden, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorzusprechen. Wird die Abgabe der Reueerklärung dann durch die eritreische Auslandsvertretung gefordert, reicht es aus, dass die Betroffenen einen Nachweis gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde erbringen, dass eine Vorsprache erfolgt ist und ohne Abgabe der Reueerklärung ein eritreischer Pass nicht erlangt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 (Asylmagazin 4/2023, S. 100 ff.) - asyl.net: M30993; siehe auch Yannick Gerdes: Unzumutbarkeit der Passbeschaffung beim Erfordernis einer »Reueerklärung« – Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 11.10.2022, Asylmagazin 4/2023, S. 102–106.)

Schlagwörter: Reueerklärung, subsidiärer Schutz, Passbeschaffung, Reiseausweis für Ausländer, Eritrea,
Normen: AufenthG § 5, AufenthV § 5, RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Das Urteil des BVerwG setzt voraus, dass die Reueerklärung immer für die Ausstellung eines eritreischen Reisepasses gefordert wird, wenn die Person zuvor illegal aus Eritrea ausgereist ist. Allerdings sind zuletzt Fälle bekannt geworden, in denen die Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung nicht gefordert und ein Reisepass ohne Abgabe dieser ausgestellt wurde. Aus diesem Grund sollen die betroffenen Personen weiterhin aufgefordert werden, bei der eritreischen Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisepasses vorzusprechen. Wenn die Abgabe der Reueerklärung gefordert wird, reicht es aus, wenn der Betroffene gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde einen Nachweis erbringt, dass er bei der eritreischen Auslandsvertretung zum Zwecke der Passbeschaffung vorgesprochen hat und plausibel erklärt, dass er ohne Abgabe der Reueerklärung keinen eritreischen Reisepass erhält und er die Reueerklärung nicht abgeben will. Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung kann dann im Einzelfall festgestellt werden. [...]