VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 17.02.2022 - 11 L 66/22 - asyl.net: M31527
https://www.asyl.net/rsdb/m31527
Leitsatz:

Übersetzung der Folgeantragsbegründung durch das BAMF:

Die Prüfung der Änderung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Zulässigkeit eines Folgeantrags ist nicht möglich, wenn die durch einen vom BAMF beauftragten Dolmetscher erstellte deutsche Übersetzung nicht geeignet ist, diese Feststellungen zu treffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich lediglich um eine kursorische handschriftliche Übertragung, die in teilweise nicht lesbar ist und daher sinnentstellend ist. Für die Prüfung, ob sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, bedarf es der Einholung einer Übersetzung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, Übersetzung, Änderung der Sach- und Rechtslage, Begründung,
Normen: AsylG § 71
Auszüge:

[...]

Vorliegend kann bei der in diesem Verfahren nur möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die Feststellung getroffen werden, dass sich die dem Verwaltungsakt liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch die Feststellung getroffen werden, dass die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage im Vergleich zum Asylerstverfahren unverändert geblieben ist. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass die deutsche Übersetzung (Bl. 38 ff. der Beiakte 1) der von dem Antragsteller vorgelegten schriftlichen Begründung seines Folgeantrages vom 25.11.2021 (Bl. 36 ff. der Beiakte 1) nicht geeignet ist, die vorgenannten Feststellungen treffen zu können. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat in der Antragsschrift zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Übersetzung lediglich um eine "kursorische handschriftliche Übertragung" handelt, die nicht nur in Teilbereichen nicht lesbar und von daher teilweise offensichtlich sinnentstellend ist, sondern auch den/die Verfasser/in dieser Übersetzung und seine/ihre Qualifikation nicht erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kammer, eine Übersetzung eines ihr bekannten vereidigten Dolmetschers einzuholen, um das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes im vorliegenden Sinne abschließend beurteilen zu können. Diese Prüfung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil die Einholung einer Übersetzung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine zeitaufwändige Aufklärung des Sachverhalts wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich ist. Von daher ist es im Falle des Antragstellers gerechtfertigt, seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. [