VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 01.03.2023 - 10 K 2039/21.A - asyl.net: M31483
https://www.asyl.net/rsdb/m31483
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für an Diabetes mellitus erkrankte Person aus Aserbaidschan:

Zwar ist Diabetes mellitus in Aserbaidschan behandelbar. Da die Behandlung und die Medikamente jedoch (noch) nicht kostenlos erhältlich sind und angesichts des hohen Alters der betroffenen Person droht eine krankheitsbedingte Gefahr.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aserbaidschan, medizinische Versorgung, Rente, Existenzminimum, Sozialleistungen, Krankenversicherung, Behandlungskosten, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Der Rückführung der Klägerin nach Aserbaidschan steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. [...]

Die Klägerin leidet an Diabetes mellitus Typ 2 und wird jedenfalls deswegen [...] medikamentös behandelt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts [...] ist die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern, zu denen auch Diabetes gehört, in Aserbaidschan ebenso möglich, wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente. [...] Unter Berücksichtigung der Wertung aus § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es der Klägerin zumutbar, ihre Medikation ggf. auf die vor Ort erhältlichen Medikamente umzustellen, selbst wenn dadurch das erzielbare Behandlungsergebnis hinter dem zurückbleibt, das mit den im Bundesgebiet erhältlichen Medikamenten erzielbar ist.

Für die Vergangenheit hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten zu der alle notwendigen Behandlungen umfassenden kostenlosen medizinischen Versorgung stets ausgeführt, dringende medizinische Hilfe werde in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließe); mittellose Patienten seien in der Vergangenheit minimal versorgt und nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen worden, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen konnten. In diesem Fall sei die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte erfolgt. Nach der Einführung der allgemeinen Krankenversicherung sollen alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten durch diese abgedeckt seien. [...]

Nach den Erkenntnissen des Gerichts sollten [...] einige gesondert gelistete Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt werden. [...] Mit Blick darauf geht das Gericht davon aus, dass die "kostenlose" Behandlung derzeit noch nicht umgesetzt ist, sondern - wie in der Vergangenheit auch, die Kosten insbesondere für Medikamente selbst getragen werden müssen. In dieser Bewertung 'sieht sich das Gericht dadurch bestärkt, dass nach dem Lagebericht eine Veränderung der Situation auch ein Jahr nach Einführung der Krankenversicherung nicht beurteilt werden kann. [...]

Ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin Kosten für die notwendigen Medikamente selbst tragen muss, ist unter diesen Umständen im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts die medizinische Behandlung nicht zugänglich. Mit Blick auf das Lebensalter der Klägerin zum gesetzlichen Rentenalter [...] und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie vor der Einreise und dem nunmehr fast 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel in der (heutigen) Russischen Föderation gelebt hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan nur Anspruch auf die gesetzliche Mindestrente in Höhe von 200 AZN hat, die nur knapp über dem offiziellen Existenzminimum von 196 AZN liegt, und sie davon nichts zu den Kosten der medizinischen Behandlung beitragen kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Zuverdienstmöglichkeiten vor dem Hintergrund der infolge der Covid-19-Pandemie verschlechterten wirtschaftlichen Lage nur gering sind. Zur Überzeugung des Gerichts kann die Klägerin die Kosten auch nicht durch familiäre Unterstützung decken. [...] Bleibt die weitere Behandlung der Klägerin aus, ist aufgrund der Art der Erkrankung zeitnah eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu erwarten. [...]