VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 24.01.2023 - 2 K 459/20.A - asyl.net: M31475
https://www.asyl.net/rsdb/m31475
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für Tochter eines Oppositionellen aus Syrien:

Der Tochter eines Mitglieds der Muslimbruderschaft droht Sippenverfolgung in Syrien.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Sippenhaft, Flüchtlingsanerkennung, politische Verfolgung
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. §§ 3 bis 3e AsylG), weil sie verfolgt bzw. bedroht ist wegen der ihr von den syrischen Regimebehörden zugeschriebenen politischen Überzeugung beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. [...]

Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts die Tochter des Herrn ..., der oppositioneller syrischer Politiker und Mitglied der Muslimbruderschaft ist. Diese wird in Syrien - wie alle politische Opposition - von Seiten des Regimes insbesondere seit Beginn des Aufstands im März 2011 durch Strafverfolgung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, Verschwindenlassen, tätliche Angriffe, sexualisierte Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschläge verfolgt. [...]

Auf die Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft steht die Todesstrafe. [...]

Angesichts dieser Sachlage besteht bei der in Syrien gegebenen Praxis der Sippenverfolgung enger Familienangehöriger auch für die Klägerin die Gefahr, selbst als politische Gegnerin eingestuft zu werden. [...]

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft geschildert, bei einem zeitweisen Aufenthalt in Syrien im Jahre 2007 mehrfach festgenommen und zum Aufenthalt und den Aktivitäten ihres Vaters von Angehörigen syrischer Sicherheitskräfte befragt worden zu sein. Sie hat glaubhaft angegeben, dass sie nur mit einer besonderen behördlichen Erlaubnis Syrien wieder habe verlassen können. Seit diesen Erlebnissen im Jahre 2007 hat sich die Gefährdungslage für Personen, die vom syrischen Regime der politischen Opposition zugerechnet werden, insbesondere seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 2011 erheblich verschärft und die Sicherheitslage deutlich verschlechtert. [...]