VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 21.10.2022 - 6 K 551/21 - asyl.net: M31429
https://www.asyl.net/rsdb/m31429
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Vorwurfs der Nähe zur Gülen-Bewegung für Person aus der Türkei:

Ein Verfolgungsinteresse an Personen, denen Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird, setzt keine gehobene Stellung in der Bewegung voraus. Ob die vermutete Gülen-Anhängerschaft ausreicht, um eine strafrechtliche Verfolgung auszulösen, ist eine Frage des Einzelfalls.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Gülen-Bewegung, politische Verfolgung, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

[...]

36,37 Dabei geht das Gericht nach Auswertung der Erkenntnislage davon aus, dass Personen, die der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung drohen kann. Ob bereits eine (vermutete) Gülen-Anhängerschaft ausreicht, um ein staatliches Verfolgungsinteresse auszulösen, hängt dabei vom Einzelfall und den plausibel gemachten Ansatzpunkten ab, die aus Sicht des türkischen Staates eine solche Zurechnung tragen würden [...]

49,50 Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind dabei recht vage. Türkische Behörden bzw. Gerichte können Personen nicht nur dann als "FETÖ-Terroristen" einordnen, wenn sie tatsächlich ein aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind; eines der folgenden Kriterien kann ausreichen, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher "Gülenist" einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung "Zaman"; Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung); Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung [...].

51 Ein staatliches Verfolgungsinteresse setzt dabei keine gehobene Stellung in der Bewegung voraus. Ab wann die vermutete Gülen-Anhängerschaft ausreicht, um eine strafrechtliche Verfolgung auszulösen, ist letztlich eine Einzelfallfrage und hängt von den konkret feststellbaren Anhaltspunkten ab, die aus Sicht des türkischen Staates eine solche Zurechnung tragen würden. [...]

57 Das Gericht ist nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie auf Grundlage der zur Akte gereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und aufgrund der Aussage des Zeugen C. davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kläger in der Türkei Opfer der sog. "Säuberungsmaßnahmen" im Nachgang des Putschversuchs vom 15. Juli 2016 geworden ist und sich aufgrund unterstellter Zugehörigkeit zur FETÖ/Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation nach einer einmonatigen Ingewahrsamnahme für 15 Monate und drei Tage in Untersuchungshaft befand, bevor er durch Urteil der 16. Großen Strafkammer von Ankara am 10.09.2018 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer Haftstraße von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Aktenzeichen ...). [...]