OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2023 - 13 ME 5/23 - asyl.net: M31424
https://www.asyl.net/rsdb/m31424
Leitsatz:

Keine aufenthaltsrechtliche Verpflichtung zur Änderung einer Staatsangehörigkeit:

"Ein Ausländer kann auf der Grundlage der §§ 48 Abs. 1 und 3 S. 1, 46 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nur zur Klärung seines staatsangehörigkeitsrechtlichen Status, nicht aber zu dessen Änderung verpflichtet werden (Rn. 9)."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Staatsangehörigkeit, Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 48 Abs. 1, AufenthG § 48 Abs. 3, AufenthG § 46 Abs. 1
Auszüge:

[...]

6 So liegt der Fall indes hier. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller eine Bescheinigung des Generalkonsulats der Russischen Föderation in ... vorgelegt (Blatt 15 f. der Gerichtsakte), derzufolge der Antragsteller am … 1970 in ... geboren worden und seit dem ... 1993 in dem Dorf ... in der ... in Russland gemeldet ist. Er sei aber nicht Bürger der russischen Föderation. Damit hat der Antragsteller das Nichtbestehen der russischen Staatsangehörigkeit im vorliegenden Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Senatsbeschl. v. 4.9.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244 - juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492 - juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 125 m.w.N.). Es sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die formale oder inhaltliche Zweifel an dieser Bescheinigung begründen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde der Antragsteller bei einem Aufsuchen der russischen Botschaft in Berlin eine abweichende Bescheinigung oder gar ein gültiges Reisedokument der Russischen Föderation erhalten sollte. Eine derartige Verpflichtung erlegt dem Antragsteller mithin erkennbar aussichtslose Anstrengungen auf. [...]

8 Ist aber kein Staat ersichtlich, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so kann er auch nicht zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments (Ziff. 1 des Bescheids vom 18.10.2022) eines bestimmten Staats oder zur Vorsprache bei den Auslandsvertretungen eines bestimmten Staats (Ziff. 3 des Bescheids v. 18.10.2022 i.d.F. der Änderung v. 14.2.2023) verpflichtet werden.

9 3. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die im Ausgangsbescheid vom 18. Oktober 2022 noch enthaltene Verpflichtung zur Beantragung der usbekischen bzw. russischen Staatsangehörigkeit nicht auf § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AufenthG gestützt werden konnte. Bei einer (Wieder-)Einbürgerung in einen fremden Staatsverband handelt es sich nicht um eine im AufenthG oder in der AufenthV genannte Rechtspflicht. Sie ist auch keiner ausweisrechtlichen Pflicht zuzuordnen oder aus ihr abzuleiten. Eine solche Verpflichtung bewegt sich außerhalb des auf ausweisrechtliche Pflichten beschränkten sachlichen Anwendungsbereichs des § 48 AufenthG und der AufenthV, die allein ausländerpolizeilichen Zwecken dienen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.2.2003 - 5 K 2350/02 -, juris Rn. 27; Grünewald, in GK-AufenthG, § 48 Rn. 45 (Stand: April 2006)). Ausweisrechtlich kann der Ausländer nur zur Klärung seines staatsangehörigkeitsrechtlichen Status, nicht aber zu dessen Änderung verpflichtet werden. [...]