VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Beschluss vom 20.02.2023 - 3 K 112/23.A - asyl.net: M31360
https://www.asyl.net/rsdb/m31360
Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Verlängerung der Bescheidungsfrist in Asylverfahren:

1. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG n.F. entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] innerhalb von sechs Monaten über einen Asylantrag. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 AsylG n.F. kann das BAMF diese Frist unter den dort genannten Voraussetzungen auf bis zu 15 Monate verlängern.

2. Die maßgeblichen Gründe für die Verlängerung müssen vom BAMF so dargelegt werden, dass eine gerichtliche Überprüfung dieser Gründe möglich ist. Eine pauschale Mitteilung des BAMF, wonaches aufgrund der aktuellen personellen Situation im Referat zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung komme, genügt den Anforderungen an die Darlegung der Ausnahmetatbestände in § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Untätigkeitsklage, Entscheidungsfrist, Asylverfahrensdauer,
Normen: AsylG § 24 Abs. 4 Satz 1, AsylG § 24 Abs. 4 Satz 2
Auszüge:

[...]

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Untätigkeit der Beklagten ist der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten i. S. v. § 24 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - unstrittig überschritten worden. Für die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit der Verlängerung der Bescheidungsfrist auf bis zu 15 Monate gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist erforderlich, dass - wenn eine Sachentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten ergehen kann - eine gerichtliche Prüfung der maßgeblichen Gründe, auf denen die Nichtbescheidung beruht, gewährleistet wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2023 hat die Beklagte der Klägerin auf ihre Sachstandsanfrage hin pauschal mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen personellen Situation im Referat zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung komme. Den Anforderungen für die Darlegung der in § 24 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 bis 3 AsylG vorgesehenen Ausnahmetatbestände wurde insoweit nicht entsprochen. [...]