Iranische Staatsangehörige aus der Ukraine erhalten vorübergehenden Schutz:
Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erhalten iranische Staatsangehörige, die sich bei Kriegsbeginn rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, vorübergehenden Schutz. Denn für sie besteht (wie auch für afghanische, eritreische oder syrische Staatsangehörige) keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit.
(Zusammenfassung der Redaktion)
Der Erlass liegt nur in Auszügen vor. Darin heißt es:
"Während der Geltungsdauer des formellen Abschiebestopps für Iran in Nordrhein-Westfalen kann bei dem Herkunftsland Iran – wie bei den Herkunftsländern Eritrea, Syrien und Afghanistan – aktuell grundsätzlich im Rahmen der Prüfung sui generis im Rahmen von § 24 Abs. 1 AufenthG keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit angenommen werden."