Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 20.01.2023 - VIII 407 - 292-4116/2022-23216/2022-UV-207681/2022 - asyl.net: M31330
https://www.asyl.net/rsdb/m31330
Leitsatz:

Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte Personen aus Eritrea:

Subsidiär Schutzberechtigten eritreischer Staatsangehörigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen, wenn sie ausdrücklich und plausibel erklären, dass ihnen eine Reueerklärung gegenüber den eritreischen Behörden unzumutbar ist.

(Zusammenfassung der Redaktion; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - asyl.net: M30993)

Schlagwörter: Eritrea, subsidiärer Schutz, Passbeschaffung, Reueerklärung, Unzumutbarkeit, Passpflicht, Pass, Reiseausweis für Ausländer,
Normen: AufenthV § 5 Abs. 1, AufenthV § 5 Abs. 2, AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 2, AufenthV § 5 Abs. 2 Nr. 2, AufenthV § 5 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vergangenen Woche wurde das Urteil des BVerwG bzgl. der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung" (Urteil vom 11.10.2022, Az.: BVerwG 1 C 9.21) veröffentlicht. [...]

Zusammenfassend ist subsidiär Schutzberechtigten eritreischen Staatsangehörigen die Passbeschaffung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht zumutbar, wenn Sie eine ausdrückliche und plausible Erklärung bzgl. der Unzumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung abgeben. Weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen.

Diese Verfahrensweisen soll ab sofort auch von den schleswig-holsteinischen Zuwanderungs- und Ausländerbehörden angewandt werden. [...]