VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 13.12.2022 - 5 A 21/20 MD - asyl.net: M31307
https://www.asyl.net/rsdb/m31307
Leitsatz:

Aufhebung eines Drittstaatenbescheides wegen Erlöschen des Schutzstatus in Malta:

Ein in Malta zuerkannter internationaler Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) erlischt, wenn er nach Ablauf der Gültigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten verlängert wird. Ist der Schutzstatus erloschen, kann ein in Deutschland gestellter Asylantrag nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unzulässig abgelehnt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Malta, subsidiärer Schutz, Erlöschen, Unzulässigkeit, Refugees Act, internationaler Schutz in EU-Staat, ausländische Anerkennung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der dem Kläger am 27. Juli 2017 in Malta zuerkannte internationale Schutz gemäß Ziff. 26 ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act Cap. 420 erloschen ist. Nach dieser Vorschrift kann die Agentur für internationalen Schutz beschließen, dass der internationale Schutz erlischt, wenn die Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Schutz unmissverständlich aufgegeben hat. Ein unmissverständlicher Verzicht auf den Schutz umfasst unter anderem eine schriftliche Erklärung des Begünstigten, in der er bestätigt, dass er auf seinen Schutzstatus verzichtet (lit. a)), oder die Nichtverlängerung des internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Schutzes oder seiner Verlängerung (lit. b)). Vorliegend haben die maltesischen Behörden auf die info-request des Bundesamtes nach Art. 34 Dublin III-Verordnung mit Schreiben vom 19. September 2022 mitgeteilt, dass der Kläger seinen am 26. Juli 2020 abgelaufenen subsidiären Schutzstatus nicht verlängert habe. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und in Übereinstimmung mit den Regelungen des ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act Cap. 420 - hier Ziff. 26 lit. b) ACT No. XL of 2020 to amend the Refugees Act Cap. 420 -. welche am 07. August 2020 in Kraft getreten seien, sei sein internationaler Schutz erloschen. [...]