VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 20.12.2022 - 1 K 3082/22.A - asyl.net: M31274
https://www.asyl.net/rsdb/m31274
Leitsatz:

EuGH-Vorlage zu Bindungswirkung einer Anerkennung in EU-Staat begründet Erfolgsaussichten:

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt u.a. voraus, dass eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

2. Steht in einem asylrechtlichen Verfahren in Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die Zuerkennung internationalen Schutzes eines anderen EU-Staats (hier: Griechenland) gebunden ist, sind die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen, und Prozesskostenhilfe ist zu gewähren. Denn das BVerwG hat dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BVerwG, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 C 26.21 - asyl.net: M30943)

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Bindungswirkung, Prozesskostenhilfe, internationaler Schutz in EU-Staat, Vorlageverfahren, Vorabentscheidungsverfahren,
Normen: VwGO § 166 Abs. 1 S. 1, ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, ZPO § 115
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist begründet. [...]

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. [...]

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Klärung vorgelegt, ob die Zuerkennung des Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat — hier: Anerkennung der Eltern in Griechenland — eine Bindungswirkung entfaltet (1 C 26.21). Auch insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage — über § 26 AsylG — als offen zu beurteilen. [...]