VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 29.12.2022 - 5 L 1059/22 - asyl.net: M31244
https://www.asyl.net/rsdb/m31244
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz gegen Dublin-Bescheid im Hinblick auf Litauen:

Die vom EuGH als unionsrechtswidrig festgestellten Regelungen des litauischen Ausländergesetzes, wonach illegal eingereiste Personen keinen Zugang zum Asylverfahren haben und aufgrund ihrer illegalen Einreise inhaftiert werden können, begründen für Dublin-Rückkehrende keine systemischen Mängel des litauischen Asylsystems. Denn deren Wiedereinreise erfolgt nicht illegal, und es ist davon auszugehen, dass die Behörden die Notstandsregelungen nicht mehr anwenden und Betroffene andernfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: EuGH, Beschluss vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU M.A. gg. Litauen - asyl.net: M30839; anderer Ansicht: VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21.12.2022 - 11 K 2074/22.A - asyl.net: M31264; VG Hannover, Beschluss vom 23.02.2022 - 12 B 6475/21 - asyl.net: M30510)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Litauen, Dublin III-Verordnung, systemische Mängel, Unzulässigkeit, Litauisches Ausländergesetz, Notlage, EuGH, Haft, unerlaubte Einreise,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Der Zuständigkeit Litauens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. [...]

Aufgrund des im Hinblick auf den Massenzustrom von Flüchtlingen über die belarussisch-litauische Grenze im Juli bzw. August 2021 verabschiedete Gesetzespaket zur Änderung des Asylverfahrens wurden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt systemische Schwachstellen in Bezug auf das Asylverfahren in Litauen angenommen. [...]

Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof in einem Eilvorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts von Litauen die Unvereinbarkeit der Notstandsregelungen des litauischen Ausländergesetzes mit europäischem Recht festgestellt. […] Zwar hat der litauische Gesetzgeber die europarechtswidrigen Regelungen des litauischen Ausländergesetzes bislang nicht aufgehoben und den Ausnahmezustand am 28.06.2022 bis zum 15.09.2022 sowie darüber hinaus erneut verlängert. Es ist wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens jedoch davon auszugehen, dass diese Regelungen von den Behörden nicht weiter angewandt werden bzw., falls dies doch geschehen sollte, ein Ausländer jedenfalls erfolgreich um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Dass das Rechtssystem in Litauen insoweit einwandfrei funktioniert, zeigt allein die Vorlage der Notstandsregelungen durch das Oberste Verwaltungsgericht von Litauen an den EuGH mit dem Antrag, im Eilverfahren hierüber zu entscheiden. Es ist dem Antragsteller auch zumutbar, die nach dem litauischen Rechtssystem vorgesehen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um seine Ansprüche durchzusetzen […].

Im Falle des Antragstellers erfolgt aber auch keine illegale Einreise nach Litauen, da er als Dublin-Rückkehrer überstellt wird.

Nach alledem ist derzeit nach Einschätzung der erkennenden Einzelrichterin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in Litauen im Falle der Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb eine von der gesetzlichen Regel abweichende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht aus einem solchen Grund geboten ist. Der Antragsteller trägt nichts vor, was zu einer gegenteiligen Ansicht führen könnte.

Es sind auch ansonsten keine Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin begründen könnten. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Antragstellers selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat. [...]