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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-280/21 P.I. gg. Litauen (Asylmagazin 3/2023, S. 68 f.) - asyl.net: M31219
https://www.asyl.net/rsdb/m31219
Leitsatz:

Begriff der "politischen Überzeugung" kann auch Verteidigung wirtschaftlicher Interessen umfassen: 

1. Der Begriff der politischen Überzeugung ist weit auszulegen und umfasst jede Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, die sich, ohne notwendigerweise direkt oder unmittelbar politisch zu sein, in einer Handlung oder Unterlassung äußert, die von Verfolgungsakteuren als Opposition gegen sie aufgefasst wird.

2. Der Begriff der politischen Überzeugung umfasst auch Versuche einer Person, ihre persönlichen wirtschaftlichen Interessen mit rechtlichen Mitteln gegen illegal handelnde, nichtstaatliche Akteure zu verteidigen, wenn diese aufgrund von Korruption in der Lage sind, den Repressionsapparat des Staates gegen sie einzusetzen und die Versuche, die eigenen Interessen mit rechtlichen Mitteln zu verteidigen, von Verfolgungsakteuren als Opposition gegen sie aufgefasst werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: politische Verfolgung, Korruption, Repression, Verfolgungsgrund, politische Überzeugung, Justiz, Opposition,
Normen: RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 2, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU [...].

17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, P. I. habe während der gesamten Untersuchung in kohärenter Weise ausgeführt, dass sich Geschäftsleute, die durch Korruption mit den staatlichen Machthabern verbunden seien, seines Vermögens bemächtigt hätten, dass infolge seines Widerstands gegen die betreffende Maßnahme auf Veranlassung eines dieser Geschäftsleute ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und dass dieses Strafverfahren, das ihn einschüchtern sollte, nachdem es zunächst ausgesetzt worden sei, nach einem Versuch von P. I., sich gerichtlich zu wehren, wieder aufgenommen worden sei und u. a. zu einer Haftanordnung gegen ihn geführt habe. Strafverfolgung oder Bestrafung stelle nach der nationalen Asylregelung eine Verfolgungshandlung dar, wenn sie unverhältnismäßig und diskriminierend sei. Es erscheine wahrscheinlich, dass das Strafverfahren "fingiert" worden sei, so dass P. I. bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland weiterhin Verfolgung drohe. [...]

19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "politische Überzeugung" die Versuche einer internationalen Schutz beantragenden Person im Sinne von Art. 2 Buchst. h und i dieser Richtlinie erfasst, ihre persönlichen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen mit rechtlichen Mitteln gegen illegal operierende nicht staatliche Akteure zu verteidigen, wenn diese aufgrund ihrer durch Korruption zum betreffenden Staat unterhaltenen Verbindungen in der Lage sind, den Repressionsapparat dieses Staates zum Nachteil dieser Person zu instrumentalisieren. [...]

25 Unter dem Begriff "politische Überzeugung", auf den sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen, ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 "insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist". Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm der Verfolger ein solches Merkmal zuschreibt.

26 Erstens impliziert schon der Wortlaut dieser Bestimmungen, dass der Begriff "politische Überzeugung" weit auszulegen ist. Diese Annahme stützt sich auf mehrere Gesichtspunkte. Dazu gehört zunächst die Verwendung des Wortes "insbesondere" zur nicht erschöpfenden Aufzählung von Faktoren, die unter diesen Begriff gefasst werden können. Sodann werden nicht nur die "Meinung", sondern auch die "Grundhaltung" und die "Überzeugung" in Angelegenheiten, die die potenziellen Verfolger sowie deren "Politiken" oder "Verfahren" betreffen, erwähnt, ohne dass der Antragsteller zwingend aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden sein muss. Und schließlich wird der Schwerpunkt auf die Wahrnehmung der "politischen" Natur der Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung des Antragstellers durch die Verfolger gelegt.

27 Diese Auslegung wird durch das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Richtlinien zum internationalen Schutz gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge [UNHCR] [...] bestätigt, auf die angesichts ihrer besonderen Bedeutung aufgrund der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Konvention übertragen worden ist, abzustellen ist [...]. Auch in diesen Richtlinien wird der Begriff "politische Überzeugung" nämlich weit gefasst, da dieser Begriff danach jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen kann, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nehmen.

28 Zweitens ist der Begriff "politische Überzeugung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95, da er das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung schützen soll, im Licht von Art. 11 der Charta auszulegen, der im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich als einer der Artikel genannt wird, die durch die Anwendung der Richtlinie gefördert werden sollen.

29 Nach Art. 11 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und aus deren Art. 52 Abs. 3 ergibt, haben die in Art. 11 der Charta garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und zwar unbeschadet dessen, dass das Recht der Union ihnen einen weiter gehenden Schutz gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 44).

30 Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Entfaltung jedes Einzelnen bildet und dass sie grundsätzlich nicht nur positiv aufgenommene oder als harmlos oder unwichtig angesehene "Informationen" oder "Ideen" schützt, sondern – um Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit zu gewährleisten, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt – auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, § 196 i).

31 Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Beschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung im politischen Diskurs oder in Fragen von allgemeinem Interesse kaum Raum lässt und dass in der Regel ein hohes Maß an Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gewährt wird, wenn die Äußerungen ein Thema von allgemeinem Interesse betreffen (EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2015, Perinçek/Schweiz, CE:ECHR:2015:1015JUD002751008, §§ 196 i, 197, 230 und 231). Er hat auch klargestellt, dass Korruption im Rahmen der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten innerhalb des Staates ein Thema von allgemeinem Interesse darstellt und dass eine Diskussion hierüber zur politischen Debatte beiträgt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 31. Mai 2016, Nadtoka/Russland, CE:ECHR:2016:0531JUD003801005, § 43).

32 Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die für die Auslegung von Art. 11 der Charta relevant ist, untermauert die weite Auslegung des Begriffs "politische Überzeugung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95. Nach dieser Auslegung umfasst der Begriff "politische Überzeugung" jede Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, die, ohne notwendigerweise direkt und unmittelbar politisch zu sein, sich in einer Handlung oder Unterlassung äußert, die von den in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteuren, von denen die Verfolgung ausgehen kann, so aufgefasst wird, dass sie in einer diese Akteure oder deren Politiken und/oder Verfahren betreffenden Angelegenheit erfolgt und Opposition oder Widerstand gegen sie darstellt.

33 Drittens bedeutet die weite Auslegung des Begriffs "politische Überzeugung" als "Verfolgungsgrund" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um festzustellen, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, den allgemeinen Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigen müssen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte.

34 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgte Äußerung einer bestimmten Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung, die nicht direkt und unmittelbar politisch ist, die "Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann", je nach dem spezifischen Kontext des Herkunftslands des Antragstellers dazu veranlassen kann, einer solchen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung den Charakter einer "politischen Überzeugung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 dieser Richtlinie zuzuschreiben. [...]

37 Gleiches gilt für die Versuche einer Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, ihre Interessen durch gerichtliche Klagen gegen ihr gegenüber illegal operierende nicht staatliche Akteure zu verteidigen, wenn diese Akteure aufgrund ihrer durch Korruption zum Staat unterhaltenen Verbindungen in der Lage sind, den Repressionsapparat dieses Staates zum Nachteil dieser Person zu instrumentalisieren, und zwar selbst dann, wenn deren Klage durch die Verteidigung ihrer persönlichen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen motiviert war. [...]

40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "politische Überzeugung" die Versuche einer internationalen Schutz beantragenden Person im Sinne von Art. 2 Buchst. h und i dieser Richtlinie erfasst, ihre persönlichen vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen mit rechtlichen Mitteln gegen illegal operierende nicht staatliche Akteure zu verteidigen, wenn diese aufgrund ihrer durch Korruption zum betreffenden Staat unterhaltenen Verbindungen in der Lage sind, den Repressionsapparat dieses Staates zum Nachteil dieser Person zu instrumentalisieren, soweit diese Versuche von den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgehen kann, als Opposition oder Widerstand in einer Angelegenheit, die diese Akteure oder deren Politiken und/oder Verfahren betrifft, aufgefasst werden. [...]