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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 07.11.2022 - M3-21002/1#73 (Asylmagazin 1-2/2023, S. 33 f.) - asyl.net: M31185
https://www.asyl.net/rsdb/m31185
Leitsatz:

Hinweise zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zum Beurteilungszeitpunkt der Minderjährigkeit beim Familiennachzug

Der EuGH hat am 1.8.2022 entschieden, dass es beim Elternnachzug (asyl.net: M30811) und beim Kindernachzug (asyl.net: M30815) zu anerkannten Flüchtlingen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylantrags ankommt. Das Bundesinnenministerium weist die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder auf eine Weisung des Auswärtigen Amts an seine Visastellen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung hin:

Elternnachzug

1. Bei Visumsanträgen zum Elternnachzug zu Kindern, bei denen das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumsantrag der Eltern nicht mehr minderjährig ist, gilt das Kind dennoch als minderjährig im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG, wenn
    • das Kind zum Zeitpunkt seines Asylantrags minderjährig war, und
    • das Kind zum Zeitpunkt seines Asylantrags unbegleitet war, und
    • der Visumsantrag der Eltern innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des Kindes gestellt worden ist.

2. Visumsanträge zum Elternnachzug zu Kindern, bei denen die Visumsanträge der Eltern nicht innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung gestellt wurden und das Kind bei Visumsantragstellung bereits volljährig ist, sind wie bisher abzulehnen.

3. Bei Visumsanträgen zum Elternnachzug zu Kindern, bei denen das Kind bei der Visumsantragstellung der Eltern noch minderjährig war, ist eine Erteilung der Visa dennoch möglich, auch wenn die Frist von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung nicht gewahrt wurde. Dies unterstellt, dass eine unverzügliche abschließende Bearbeitung der Visumsanträge der Eltern noch vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes möglich gewesen wäre.

Kindernachzug

1. Bei Visumsanträgen zum Kindernachzug zu Eltern, bei denen das Kind nach Stellung des Asylantrages des Elternteils, aber vor Stellung des Visumantrags volljährig wird, gilt das Kind als minderjährig im Sinne von § 32 AufenthG, wenn der Visumsantrag des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des Elternteils gestellt worden ist.

2. Visumsanträge zum Kindernachzug zu Eltern, bei denen das Kind vor der Stellung des Visumsantrags volljährig wird und der Visumsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung des Elternteils gestellt worden ist, sind wie bisher abzulehnen.

Allgemeine Hinweise

1. Die vom EuGH festgelegte Frist von drei Monaten innerhalb derer die Beantragung des Visums erfolgen muss, beginnt ab Bekanntgabe des BAMF-Bescheids über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Referenzperson.

2. Zur Fristwahrung genügt grundsätzlich ein formloser Antrag bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung. Welche Unterlagen ausreichend sind, ist grundsätzlich abhängig vom Einzelfall. Wird ein Visumsantrag durch formloses Schreiben per Telefax oder E-Mail gestellt, ist es sinnvoll, dass zusätzlich das vorgesehene Antragsformular ausgefüllt wird.

3. Vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Änderungen erfolgt keine analoge Anwendung der EuGH-Rechtsprechung auf den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz.

4. Die Aufenthaltserlaubnis beim Elternnachzug bei bereits eingetretener Volljährigkeit des Kindes ist für ein Jahr zu erteilen. Bei volljährigen nachziehenden Kindern gilt § 34 AufenthG.

Rechtsprechung:
    • EuGH, Urteil vom 12.04.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff. - asyl.net: M26143
    • BVerwG, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 C 9.19, 1 C 10.19 - asyl.net: M28542
    • EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-273/20, C-355/20 Deutschland gg. SW, BL und BC (Asylmagazin 9/2022, S. 326 f.) - asyl.net: M30811
    • EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-279/20 Deutschland gg. XC (Asylmagazin 9/2022, S. 323 ff.) - asyl.net: M30815

Schlagwörter: Elternnachzug, Kindernachzug, Beurteilungszeitpunkt, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Familienzusammenführung, Schutz von Ehe und Familie, familiäre Lebensgemeinschaft, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Familienzusammenführungsrichtlinie, Familiennachzug, Asylverfahren, Volljährigkeit, Frist, Asylantrag, Flüchtlingsanerkennung, A. und S., A und S, SW, BL, BC
Normen: RL 2003/86/EG Art. 16 Abs. 1 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. f, RL 2003/86/EG Art. 13 Abs. 2, RL 2003/86/EG 16 Abs. 1 Bst. b, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 32,
Auszüge:

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