VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 11.10.2022 - 8 K 2152/22.TR - asyl.net: M31177
https://www.asyl.net/rsdb/m31177
Leitsatz:

Kein subsidiärer Schutz hinsichtlich Russlands wegen Wehrdienstentziehung bei unwahrscheinlicher Einberufung:

Die Einberufung einer Person, die weder Wehrdienst geleistet hat, noch Kampferfahrung hat und nach ihrem Wehrdienstausweis nur "eingeschränkt wehrdiensttauglich" ist, ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, Militärdienst, subsidiärer Schutz, Wehrdienstentziehung, Wehrdienstverweigerung, Einberufung,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßgaben steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu. [...]

Lediglich ergänzend gilt, dass sich auch im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, wonach dem Kläger der subsidiäre Schutz zuzuerkennen wäre. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, er befürchte nach der Teilmobilmachung von Präsident Wladimir Putin als Reservist zwangsrekrutiert zu werden, wobei ihm bei einer Desertion bzw. Verweigerung langjährige Haftstrafen drohten, hat er dies nicht hinreichend substantiiert.

Präsident Wladimir Putin verkündete am 21. September 2022 eine Teilmobilmachung. Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Russische Föderation, 10. Oktober 2022, S. 35). Am 24. September 2022 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass Desertion und Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich zieht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a. a. O., S. 35). Insoweit hat der Kläger jedoch weder einen entsprechenden Einberufungsbefehl vorgelegt, noch substantiiert dargelegt, dass er ein Reservist (mit militärischem Spezialwissen und Erfahrung) ist. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, weder Wehrdienst geleistet zu haben, noch Kampferfahrung zu haben und auch nach seinem Wehrdienstausweis ist er lediglich "eingeschränkt wehrdiensttauglich". Eine Einberufung des Klägers - unterstellt, er wäre ein Reservist - ist auch im Hinblick darauf, dass es in der Russischen Föderation ca. 25 Millionen Reservisten gibt (vgl. hierzu: Der Standard, "Putin beruft 300.000 Reservisten in den Krieg gegen die Ukraine" vom 21. September 2022) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht beachtlich wahrscheinlich. [...]